9 Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Der Jahreswechsel naht und alle Jahre wieder ist es ratsam, rechtzeitig alle Optionen steuerlicher Gestaltungen zu überprüfen. Aus dem „Steuerkisterl“ 2023 gibt‘s 9 smarte Steuertipps, die Dir dabei helfen, das Beste aus dem Jahresende herauszuholen:

1) Spenden aus dem Betriebsvermögen

Zu „Geben“ ist etwas Schönes – gerade an Weihnachten. Spenden aus Betriebsvermögen sind als Betriebsausgabe zu berücksichtigen – bis max. 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres.
Noch keine Idee wohin spenden? Hier findest Du ein paar Organisationen:

2) Investitionen vor dem Jahresende

Steuerlich kann es sinnvoll sein, nötige Investitionen noch vor Jahresende zu tätigen. Wir raten jedoch ab, rein aus steuerlichen Gründen überstürzte Ausgaben zu tätigen, insbesondere solche, die Du nicht brauchst.

3) Denke an den Gewinnfreibetrag & Investitionsfreibetrag

Mit dem Gewinnfreibetrag können Selbstständige ihre Steuerlast senken, durch Investitionen, auch durch die Anschaffung von Wertpapieren.
Jede natürliche Person, die ein Unternehmen leitet, kann den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.

Tipp: Um den Gewinnfreibetrag bestmöglich zu nutzen, empfiehlt es sich, zeitnah einen Termin mit Deinem Steuerberater zu vereinbaren, um den voraussichtlichen steuerlichen Jahresgewinn hochzurechnen. Basierend darauf kannst Du entscheiden, ob es sinnvoll ist und in welchem Umfang es ratsam ist, in Wohnbauanleihen zu investieren.

Tipp: Kennst Du schon den Gewinnfreibetragsrechner unseres Geschäftspartners Dr. Wolfgang Ellmaier? Diesen findest Du hier, dort kannst Du Deinen individuellen Steuervorteil berechnen.

Der Investitionsfreibetrag zielt darauf ab, (ökologische) Unternehmensinvestitionen steuerlich zu fördern mit 10% oder 15%. Er kann erstmals für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Beantragt kann dieser im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag auch von einer juristischen Person (wie zB. eine GmbH).

Tipp: Wenn Du größere Investitionen planst, können wir mit einer Investitionsvergleichsrechnung behilflich sein. Hier geht’s zum Steuercoaching.

4) Schaff Dir ein Elektroauto an

Ein E-Drive Modell bringt große steuerliche Vorteile mit sich (insbesondere im Vergleich zu einem Auto mit Verbrennungsmotor).

#1 Du sparst die NOVA – diese kann bei Deinem Traumauto, z.B. einem Q7, mehr als 20.000€ ausmachen.
#2 Du sparst die motorbezogene Versicherungssteuer.
#3 Du kannst die Vorsteuer abziehen – beim Treibstoffauto ein No Go!
#4 Elektro-PKWs sind vom „steuerlichen“ Sachbezug gänzlich befreit
#5 profitiere von der degressiven Abschreibung (= führt zu höheren Steuerabzugsposten in den ersten Jahren der Anschaffung und so zu einer schnelleren Reinvestition)

5) „Kleinunternehmer“-GSVG-Befreiung bis 31.12.2023 beantragen

Als Kleinunternehmer kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für das Jahr 2022 von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) befreien lassen.

6) Anpassung der Vorauszahlungen an die SVS

Die SVS schreibt in den ersten 3 Jahren vorläufige Beiträge vor. Für sehr viele Unternehmer kommt im 3. Jahr die böse Überraschung in Form einer heftigen Nachzahlung. Unser Tipp daher unbedingt:

1. im Herbst eine Prognoserechnung des aktuellen Jahres zu machen
2. die Vorauszahlungen bei der SVS anpassen lassen
3. die Zahlung leisten und im laufenden Jahr steuerlich in Abzug bringen

7) Winterputz: Du darfst ausmisten – Belege und Aufzeichnungen aus 2016

Am 31.12.2023 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege des Jahres 2016. Da fühlt man sich doch gleich befreiter. Beachte jedoch, dass es einige Unterlagen gibt, die Du trotzdem aufbewahren musst. Bei Unsicherheit stehen wir gerne mit Rat zur Verfügung.

8) Waren Deine Mitarbeiter im letzten Jahr länger im Krankenstand?

Nutze den Jahreswechsel, um zu überprüfen, ob Du Anspruch auf den Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung hast.

9) Forschungsprämie

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen pro Jahr geltend zu machen, sofern diese nicht bereits durch steuerfreie Förderungen abgedeckt sind.

 

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