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Details zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer

USP Eigentümer

Register wirtschaftlicher Eigentümer

In einem weiteren Blogartikel haben wir schon über das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG) und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschrieben.

Die DSGVO hat im Mai die ganze Aufmerksamkeit erhalten, und deshalb darf man das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht vernachlässigen. Denn es gab eine wichtige Verlängerung: Eigentlich sollte die Meldung bis 01. Juni 2018 erfolgt sein. Durch die hohe Anzahl und die immensen Anfrage wurde nun der 16. August 2018 als Ende der Meldefrist bestätigt.

Mehr dazu jetzt in diesem 2. Teil und wir erklären was Sie wissen und jetzt tun müssen.

Welche Pflichten ergeben sich für Rechtsträger mit Sitz im Inland?

Wie schon erwähnt sind 356.000 Rechtsträger (AG, GmbH, OG, KG, Vereine, Fonds uvm.) verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Daraus ergeben sich auch weitere Aufgaben:

Welche Angaben benötigt der Rechtsträger für die Meldepflicht?

Die Rechtsträger benötigen eine Reihe von Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, welche sie über das Unternehmerserviceportal (USP) elektronisch an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln müssen. Die Angaben müssen folgende Informationen enthalten:

Welche Pflichten resultieren aus dem Gesetz für die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer?

Eigentümer beziehungsweise wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern müssen alle erforderlichen Dokumente und Informationen, die die Rechtsträger für die Erfüllung der Meldepflicht benötigen, ohne weiteres zur Verfügung stellen.

Meldepflichtbefreiung und Ausnahmen

Hier ist besondere Vorsicht geboten: Kontrolle hebt die Befreiung von der Meldepflicht auf!

Durchführung der Meldung

Die Meldung muss bis zum 15. August 2018 grundsätzlich vom Rechtsträger selbst auf dem Unternehmerserviceportal erfolgen.

Sollten Sie noch keinen eigenen Zugang zu diesem elektronischen Portal haben, dann sollten Sie sich rasch um diesen kümmern!

Achtung: Eine Abgabe der erstmaligen Meldung nach dem 16. August 2018 führt zu einer finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit und bringt Strafen mit sich.

oder

Quellen: BMF, Seminar Oberlaa

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