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Ärzte und die Umsatzsteuer

unechte Steuerbefreiung

Ärzte und steuerbefreit

In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit Ärzten aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Ärzte sind grundsätzlich unecht steuerbefreit. Zur Erinnerung: Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen ist von der Rechtsform des Unternehmens unabhängig.

Neben Ärzten sind noch folgende Berufe, beziehungsweise die Umsätze aus deren Tätigkeiten, von der Umsatzsteuer befreit:

Unter die ärztlichen Umsätze fällt nicht die Tätigkeit der Tierärzte. Diese unterliegen dem Normalsteuersatz.

Tätigkeit als Arzt

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Zur Tätigkeit als Arzt gehören Operationen und Behandlungen mit medizinischer Indikation sowie Schwangerschaftsabbrüche (wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht).

Die unechte Steuerbefreiung der Ärzte bezieht sich auf die Ausübung der Heilkunde bzw.  auf Heilbehandlungen. Andere Tätigkeiten des Arztes können durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Ein Beispiel wären hier Schönheitsoperationen. Sie sind dann nicht unecht steuerbefreit, wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

WICHTIG: Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung, welche Tätigkeiten Heilbehandlungen sind und welche keine Heilbehandlungen sind, immer schwieriger wird! Hierbei empfehlen wir Ärzten immer das Informationsgespräch mit ihrem Steuerberater.

Bei welchen Tätigkeiten fällt die Umsatzsteuer an?

Keine Heilbehandlungen (und damit umsatzsteuerpflichtig) sind:

Arbeitsmediziner und Ausnahmen

Generell sind die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner nicht steuerfrei. Auch hier gibt es Ausnahmen:

Gutachten

Die Abgrenzung ist bei der Erstellung von Gutachten wichtig.

Es gibt Gutachten, welche unecht steuerbefreit sind. Ein Beispiel hierzu wär ein Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung.

Dann gibt es wiederum Gutachten, die aber steuerpflichtig sind:

Wenn Ärzte medizinische Gutachten oder Studien für ausländische Auftraggeber erstellen, ist es so, dass die Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen ist, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hier kommt das Reverse Charge System zum Greifen.

Sie sind Arzt und haben noch weitere Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit?

Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

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