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Die 7 größten Irrglauben in der Buchhaltung

Buha-Gerüchte

Irrglauben bei Rechnungen

1. Wenn ich einen Steuerberater habe, muss ich gar nichts mehr machen

Stimmt nicht ganz. Steuerberater und Steuerberaterinnen machen eine ganze Menge für Sie, je nachdem in welchem Umfang Sie ihn oder sie beauftragen: Belege ordnen, Belege buchen, Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erstellen, Jahresabschluss erstellen, Steuererklärungen einreichen und vieles mehr.
Was Steuerberater immer von Ihnen benötigen sind Ihre Belege. Und diese benötigen Sie auch zeitgerecht.

Ein Beispiel: wenn Sie Ihre UVA monatlich abgeben, dann ist das Fälligkeitsdatum der 15. des zweitfolgenden Monats. Also die UVA für den Monat April ist am 15. Juni abzugeben, die Umsatzsteuerzahllast muss ebenfalls am 15. Juni überwiesen werden.

Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, fallen Säumniszuschläge an!

Damit das nicht passiert, sollten Sie Ihre Belege für April rechtzeitig, spätestens Ende Mai/Anfang Juni an Ihren Steuerberater übermitteln. So bleibt nicht nur genug Zeit, um zu sortieren, zu buchen und die Umsatzsteuervoranmeldung gewissenhaft zu erstellen – auch die eine oder andere Rückfrage geht sich dann noch aus. Ihr Steuerberater ist sicher dankbar für einen zeitgerechten Erhalt der Unterlagen, da gerade der UVA-Termin für eine Vielzahl von Kunden gilt.

2. Wie ich meine Rechnung ausstelle, ist doch meine Sache

Falsch.

Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Merkmale, die eine Rechnung erfüllen muss. Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, kann das bei einer Betriebsprüfung problematisch werden. Denn bei falsch ausgestellten Rechnungen dürfen Sie sich keine Vorsteuer abziehen. Auch wenn eine nachträgliche Korrektur prinzipiell erlaubt ist – bedenken Sie, dass Prüfungen oft Jahre später stattfinden und vielleicht die Firma des Lieferanten gar nicht mehr existiert. Je nach Rechnungsbetrag kann das mitunter zu hohen Rückzahlungen führen.

Die wichtigsten Rechnungsmerkmale finden Sie hier.

3. Ich brauche keinen Zahlungsbeleg, weil ich eine Leistung bar auf die Hand gezahlt habe

Hier kommt die Belegerteilungspflicht zum Tragen.

Machen Sie eine Kopie des Ausweises des Leistenden. Erstellen Sie einen Ersatzbeleg, auf dem Sie den Namen und die Rechnungsadresse des Lieferanten anführen – überprüfen Sie, ob es diese Adresse wirklich gibt! Lassen Sie diesen Beleg vom Leistenden unterschreiben.

Machen Sie einen Aktenvermerk:

4. Das ist doch nicht schlimm: Auf einer Eingangsrechnung ist keine Umsatzsteuer angeführt und/oder es fehlen die UID-Nummern

Doch, denn andernfalls steht Ihnen der Vorsteuerabzug nicht zu! Deshalb sollten Sie auf Rechnungskorrektur bestehen.

Wenn Sie noch nicht gezahlt haben, sind Sie im Vorteil. Wir empfehlen, die Zahlung aufzuschieben, bis Sie die richtig ausgestellte Rechnung erhalten haben.

Unser Tipp für die Zukunft: Überprüfen Sie bei Erhalt der Rechnungen, ob diese richtig sind.

5. Ich habe etwas von einer Privatperson gekauft …da brauche ich ohnedies keine Rechnung

Doch! Auch eine Privatperson muss einen Beleg ausstellen – es darf nur keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein.

ÜBRIGENS: Der Verkauf eines gebrauchten Privatgegenstandes macht den Privaten noch nicht zum Unternehmer und muss in der Regel von diesem auch nicht versteuert werden. Natürlich nur dann, wenn dies im Rahmen bleibt und nicht nachhaltig und dauerhaft betrieben wird. Stichwort Internetshop, laufender Ebay- oder Willhabenauftritt etc.

Bestehen Sie also auf Ausstellung einer Rechnung auch bei einem Privatkauf. Sie benötigen diese für Ihre Buchhaltung!

Sollten alle Bemühungen fehlschlagen:
Dokumentieren Sie den Kauf:

6. Ich habe ein „Loch“ in der Handkassa – Das kann passieren, oder?

Nein, eigentlich nicht.

ACHTUNG:  Die Kassa darf NIE einen MINUSSTAND haben

Die Lösung:

7. Kreditkartenabrechnungen gelten als Belege

Nein, die Kreditkartenabrechnung ist kein Beleg!

Sie haben noch weitere Fragen zur Ordnung Ihrer Belege? Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

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