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Dienstverhinderung: nie ohne Grund

erfreuliche und unerfreuliche Dienstverhinderung

Es gibt verschiedenste Gründe, schöne aber auch unerfreulich, die Menschen an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung hindern.

In diesen Fällen ergeben sich oft folgende Fragen:

Wichtige Gründe

Sonstige Gründe für Arbeitsverhinderung, neben den oben angeführten wichtigen Gründen, sind:

Grundsätzlich ist zwischen Angestellten und Arbeitern zu unterscheiden.

Angestellte

Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Da es sich dabei um eine zwin­gende Bestimmung handelt, kann ein Angestelltenkollektivvertrag weder die Gründe, die einen Frei­stel­lungs­anspruch auslösen, noch die Anspruchsdauer erschöpfend regeln. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein.

Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt. Sie liegt  in der Regel bei 1 Woche. Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten.

Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit der Dienstverhinderung nachweisen können. Ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens.

Arbeiter

Hier gilt auch wie bei Angestellten, dass der Arbeiter den Anspruch auf das Entgelt behält.

Im Unterschied zu den Bestimmungen im Angestelltengesetz handelt es sich für Arbeiter nicht um zwingende Bestimmungen. Deshalb kann durch Branchen­kollektiv­vertrag auch eine Abänderung vorgenommen werden. Eine bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fällen daher ausschließlich für die im Kollektivvertrag angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.

Auch bei Arbeitern zählen die erforderlichen Wegzeiten zur Dienstverhinderung.

Allgemeine Pflegefreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen.

Als Grund für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gilt die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen.

Also Personen, die in gerader Linie verwandt sind: Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern. Weiters auch Wahl- und Pflegekinder,  leibliche Kinder des Ehepartners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, sowie der Ehepartner bzw. eingetragene Partner.

Seit 01. Jänner 2013 haben Eltern, unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt, Anspruch auf Pflegefreistellung für ihr Kind.

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