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Vereinsfeste: Wann müssen Sie Helfer*innen anmelden?

Vereinsfeste: Wann müssen Sie Helfer*innen anmelden?

Frühlingsfest, Feuerwehrfest, Sportfest, Weinfest und Glühweinstandl. Vereinsfeste haben immer Saison. Das ist Grund genug sich einmal genauer mit der folgenden Frage auseinanderzusetzen:

Müssen die Helfer*innen, die für die Vereine bei Vereinsfesten tätig werden, eigentlich angemeldet werden? Und sind etwaige Einkünfte dann steuerpflichtig?

Nun, das hängt von den tatsächlichen Umständen ab – wie immer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Denn ob eine „Dienstnehmereigenschaft“ vorliegt und die Helfer*innen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen, wird je nach Einzelfall beurteilt.

Entscheidend sind bei dieser Beurteilung die folgenden Fragen:

1. Gibt es eine Entschädigung für die Leistung?

Fall 1: Es gibt eine Entschädigung

In diesem Fall sind die Helfer*innen bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Die Einkünfte sind auch steuerpflichtig.

Was gilt als Entschädigung?
Pauschalen, ein Stundensatz, Trinkgelder aber auch Sachbezüge (z.B. Gutscheine).

Wichtige Details:

Fall 2: Es gibt keine Entschädigung

In diesem Fall wird angenommen, dass es sich bei der Tätigkeit um Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste handelt. Diese werden ohne Verpflichtung, zeitlich sehr beschränkt und unentgeltlich erbracht.

Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist in diesem Fall nicht erforderlich, ebenso gibt es keine Steuerpflicht.

2. Müssen auch mithelfende Vereinsmitglieder und Familienangehörige angemeldet werden?

Grundsätzlich gilt auch für Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige, dass der Bezug von Entgelt eine Anmeldung zur Pflichtversicherung erforderlich macht und auch eine Steuerpflicht begründet.

ABER

Achtung: Wenn Familienangehörige ein Entgelt erhalten, dann liegt sehr wohl ein Dienstverhältnis vor. Eine Anmeldung ist somit erforderlich.

Tipp: Damit Sie im Falle eine Kontrolle auch nachweisen können, dass die Helfer*innen unentgeltlich und kurzfristig Leistungen erbracht haben, ist eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll – aber nicht zwingend erforderlich.

3. Was ist, wenn Mitarbeiter*innen des Vereins bei einem Vereinsfest mithelfen?

Die Mithilfe bei einem Vereinsfest durch Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu dem Verein stehen, kann ebenfalls ohne (zusätzliche) Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen, wenn:

Ein Beispiel:

Was ist, wenn Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden werden?

Für die freiwilligen Helfer*innen, die unentgeltlich für den Verein tätig werden ändert sich nichts.

Wenn aber die Helfer*innen für den Gastronomiebetrieb tätig werden, dann wird davon ausgegangen, dass ein Dienstverhältnis mit dem Gastronomiebetrieb vorliegt und eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse wird erforderlich.

 Ein Beispiel:

Ein Gastronomiebetrieb wird bei einem Vereinsfest für die kulinarische Versorgung der Gäste hinzugezogen. Mit zwei angestellten Köchen bereitet er vor Ort Hausmannskost zu.

 

Beitragsfoto: Chris Lawton auf Unsplash

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