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Wenn Sie Ihre Waren in andere EU-Länder verkaufen: Die innergemeinschaftliche Lieferung

Die innergemeinschaftliche Lieferung

In einem unserer letzten Beiträge haben wir darüber geschrieben, was Sie aus steuerlicher Sicht wissen müssen, wenn Sie Waren aus anderen EU-Ländern kaufen.

Jetzt drehen wir den Spieß um und erklären, worauf Sie achten müssen, wenn Sie selbst Ware in andere EU-Staaten liefern und verrechnen. Bezeichnet wird das als innergemeinschaftliche Lieferung.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Von einer innergemeinschaftliche Lieferung spricht man bei einem Handelswarenverkauf in ein anderes EU-Mitgliedsland.
Innergemeinschaftlichen Lieferungen unterliegen dem Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, die Waren sind an ihrem Bestimmungsort umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit dem im jeweiligen Land gültigen Steuersatz. Für den Lieferanten ist grundsätzlich eine Steuerbefreiung vorgesehen. Wenn Sie unseren Blog aufmerksam lesen, dann wissen Sie bereits, was dieses „grundsätzlich“ bedeutet: Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:

Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss natürlich auch nachweislich dokumentiert werden.
Insbesondere müssen Sie eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass Sie oder Ihr Abnehmer die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben. Das Umsatzsteuergesetz listet dafür die folgenden geeigneten Nachweise auf:

  1. Eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
  2. Ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere ein Lieferschein
  3. Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. 

Da der Nachweis über die Beförderung gerade bei Betriebsprüfungen ein häufiger Diskussionspunkt war, gibt es bereits seit einem Wartungserlass aus dem Jahr 2012 Mustervorlagen, die Sie verwenden sollten, um die Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nachzuweisen.

Mustervorlagen zum Nachweis downloaden (auf der Seite der WKO):

Was müssen Sie bei der Rechnungserstellung beachten?

Wie bei allen Rechnungen müssen Sie auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Rechnungsmerkmale beachten.

Die beiden wichtigsten Merkmale für die innergemeinschaftliche Lieferung hier noch einmal im Detail:

Hinweis auf die Steuerbefreiung

Dieser kann, wenn Sie ein Lieferant sind z.B. so lauten:
Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei gem. Art. 7 Abs. 1 UStG
Oder einfach
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Der Hinweis auf Englisch lautet:
taxfree intracommunity delivery

Angabe der UID des erwerbenden Unternehmens

Diese ist von besonderer Bedeutung, da eine Steuerbefreiung für den Lieferanten nur dann vorliegt, wenn auch der Erwerber ein Unternehmen ist. Eine vorliegende gültige UID-Nummer gilt daher als Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Erwerbers. Die Gültigkeit der UID-Nummer Ihrer Abnehmer können Sie mithilfe des Bestätigungsverfahrens überprüfen. Wie das genau geht lesen Sie hier nach.

So berücksichtigen Sie die innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung

Beispiel:
Angenommen Sie sind österreichischer Weinhändler und verzeichnen in einem Monat insgesamt Umsätze von 60.000 €.
20.000 € davon konnten Sie durch den Verkauf an deutsche Weinhändler lukrieren. Diese Umsätze sind für Sie umsatzsteuerbefreit, da die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind.
In Formular U30 (Umsatzsteuervoranmeldung),  ist das wie in der Abbildung gezeigt einzutragen. Sie sehen, dass unten beim Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen die € 20.000 Umsatz aus den innergemeinschaftlichen Lieferungen automatisch abgezogen werden.

Zusammenfassende Meldung

Wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, dann sind Sie auch zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (kurz: ZM) mittels FinanzOnline verpflichtet. Auch diese gilt als Steuererklärung und ist wie die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise abzugeben.

Wichtig: Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen tätigen, dann ist auch keine ZM zu übermitteln.

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