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Belegerteilungspflicht: E-Mail statt Papiermüllberge?

Belegeerteilungspflicht: E-Mail statt Papiermüll

Seit 1.1.2016 gilt die Belegerteilungspflicht – Über die Details dazu haben wir auch hier bereits berichtet.

Wie z.B. der Kurier berichtete, stößt vielen Unternehmern die unnötig produzierten Papiermenge sauer auf. Nicht nur wenig nachhaltig ist die Druckerei sondern natürlich auch mit zusätzlichen Kosten für Toner und Kassenrollen verbunden.

Da stellt sich die Frage, ob es Alternativen zu Belegausdrucken gibt. Zahlreiche Unternehmer überlegen daher, ob es auch reicht, wenn der Bar-Beleg (also der Beleg der für Barzahlungen ausgestellt werden muss) per E-Mail an den Kunden versendet wird.

Diese Möglichkeit wird vor allem für Unternehmer und Unternehmerinnen in Betracht kommen, die eine überschaubare Anzahl von Belegen ausstellen, etwa im Dienstleistungsbereich – Frisöre, Physiotherapeuten, Kosmetiker, etc.

Der Belegversand per E-Mail hätte auch noch zahlreiche zusätzliche Vorteile, aber dazu später. Denn zuerst muss natürlich die Frage geklärt werden, ob diese Zugangsweise überhaupt rechtskonform ist bzw. welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Darf ich Bar-Belege per E-Mail versenden?

Im Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht wird diese Frage (Punkt 4. § 132a BAO) wird diese Frage wie folgt beantwortet:

Ein elektronischer Beleg (…) ist ein Beleg, der in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen bzw. unmittelbar für den Leistungsempfänger verfügbar ist. Er kann z.B. mittels Email, als Email-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei), aber auch in einem strukturierten Dateiformat (zB xml) ausgestellt werden.

Der Beleg muss tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ob dies elektronisch oder in Papierform erfolgt, bleibt dem Belegaussteller überlassen.“

Was bedeutet das im Detail:

  1. Es ist rechtskonform den Beleg (der natürlich alle notwendigen Kriterien erfüllen muss) per E-Mail zu übermitteln.
  2. Der Beleg muss in den „Verfügungsbereich des Belegempfängers“ gelangen: Das setzt natürlich voraus, dass Kunden über eine E-Mail Adresse verfügen und den Beleg abrufen können.
  3. Der Übermittler – also der Unternehmer muss die Möglichkeit haben in seinem Aufzeichnungssystem zu dokumentieren, dass der Beleg elektronisch übermittelt wurde.

Grünes Licht für Belege per E-Mail?

Grundsätzlich ja. In der Praxis wird es vom jeweils verwendeten System abhängen, ob der Versand der Belege per E-Mail möglich ist. Das sehr günstige Registrierkassensystem helloCash bietet diese Möglichkeit etwa an.

„Grundsätzlich“ deswegen, weil sich dadurch noch einige Fragen auftun:

Ist der Beleg dann auch im „Verfügungsbereich des Belegempfängers„?
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Welche Vorteile habe ich dadurch?

 

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