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Registrierkassen: Dann brauchen Sie keine!

Wann Sie keine Registrierkasse brauchen

Sind Sie schon Registrierkassenpflichtexperte? Wenn nicht, eignen Sie sich in unseren bisherigen Beiträgen alles Wesentliche an. Für Eilige gibt es auch einen Schnelltest.

Alle, die bereits wissen, dass Sie registrierkassenpflichtig sein werden, können gleich hier weiterlesen.

Die Registrierkassenpflicht entsteht wenn

Offen waren bis zum 12. November einige Detailfragen, die zahlreiche Unternehmer*innen interessiert haben. Mittlerweile wurden die Antworten auf diese Fragen konkretisiert.

Frage 1: Zählt es auch als Bareinnahme, wenn zuvor ausgestellte Rechnungen in bar bezahlt werden?

Angenommen Sie stellen üblicherweise Rechnungen mit Erlagschein aus. Diese können natürlich einerseits per Überweisung bezahlt werden. Es kann aber auch vorkommen, dass Kunden die Rechnungen auch in Bar bezahlen. Die Frage ist, ob diese Beträge dann auch zu den Barzahlungen gezählt werden müssen.

Antwort: JA!

(Leider) zählen auch diese Beträge zu den Bareinnahmen. Unabhängig davon, ob Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Bilanzierer sind.

Rechnung stornieren und Barbeleg ausstellen?

Frage 2: Was ist, wenn ich zur Gänze auf Banküberweisungen umstelle?

Wenn Sie Ihren Betrieb auf Erlagscheinzahlungen umstellen – sofern das in Ihrer Branche möglich ist, dann fällt die Registrierkassenpflicht weg.

Die Voraussetzungen dafür sind:

Frage 3: Was ist, wenn ich meinen Betrieb einstellen werde?

Wenn Sie z.B Ihren Betrieb aufgeben und damit keine Barumsätze mehr erzielen, dann wird die Registrierkassenpflicht gegenstandslos.

Für Unternehmer, die beabsichtigen, noch im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen (z.B.: Pensionsantritt im Jahr 2016), gilt, dass die Anschaffung bzw. Umrüstung einer Registrierkasse, nicht notwendig ist, wenn die Unternehmer der ab 01.01.2016 geltenden Belegerteilungspflicht nachkommen.

 

 

 

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