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Studieren, Arbeiten und die Familienbeihilfe

Studieren, Arbeiten und die Familienbeihilfe

Die Ferien stehen vor der Tür und viele SchülerInnen und Studierende bessern ihr praktisches Wissen und die Urlaubskasse mit Sommerjobs auf.

Damit das Einkommen aus dem Sommerjob nicht zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages führt, lohnt es sich, folgendes zu wissen:

Verliert man bei Überschreiten der Grenzen die gesamte Familienbeihilfe?

Nein. Denn seit 2013 gilt eine Einschleifregelung. Demnach wird die Familienbeihilfe nur um den Betrag vermindert, um den das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 € übersteigt. Der Anspruch fällt also nicht zur Gänze weg.

Beispiel: Eine Studentin hat am 10.06.2014 das 19. Lebensjahr vollendet. Ihr Einkommen ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe daher erstmals im Jahr 2015 relevant. Das steuerpflichtige Einkommen der Studentin beträgt im Jahr 2015 10.800 €. Die Familienbeihilfe wird daher um 800 € gekürzt bzw. muss unter Umständen zurückgezahlt werden.

Kürzung der Familienbeihilfe: 10.800 € – 10.000 = 800€

Zum Vergleich:
Familienbeihilfe pro Monat: 158,90€
Familienbeihilfe pro Jahr: 1.906,80 €

Was wird zu den Einkünften gezählt?

Zu den relevanten Einkünften zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte, also

Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte.

Gelten die Bestimmungen auch, wenn die Familienbeihilfe vorübergehend nicht bezogen wurde?

Nein. Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn die Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt wurde, weil die Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde.

Ab wann fallen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag weg?

Das geschieht nicht automatisch sondern erst, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wird die Meldung unterlassen, riskiert man eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Zusätzlich droht eine Finanzstrafe!
Zu beachten ist dabei, dass das Finanzamt sich alle Jahreslohnzettel einholen kann, und auch dabei
ein Überschreiten des Grenzwertes erkennbar wird.

Das sollten Ferialpraktikanten auch wissen

NEU: Für die Studienbeihilfe gilt seit 1.1.2015 eine neue Einkommensgrenze iHv 10.000 € (statt bisher 8.000 €). Eine Kürzung bzw. Rückzahlung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet bzw. überschritten hat.

Wie immer empfehlen wir, die persönliche Situation von einem Steuerexperten abklären zu lassen, da es zahlreiche weitere Detailregelungen gibt, die in diesem Blogbeitrag nicht behandelt werden.

Wir stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung!

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