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Steuerbegriffe einfach erklärt: Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (Afa)

Abschreibung einfach erklärt - Steuerberatung Wien

Wie lange nutzen Sie Ihren PC oder Ihre Büroausstattung bereits?

Viele Gegenstände im Betriebsvermögen werden über mehrere Jahre hinweg genutzt bzw. abgenutzt. Im Steuerrecht spricht man daher von abnutzbarem Anlagevermögen. Als Betriebsausgabe kann man in diesem Fall den jährlichen Wertverlust geltend machen.

Wie berechnet man die Abschreibung?

Zuerst stellt sich die Frage, wie lange das jeweilige Anlagevermögen genutzt wird, wie lange also die Nutzungsdauer in Jahren sein wird.

Nutzungsdauer

Das lässt sich in vielen Fällen natürlich nicht im Vorhinein feststellen, sodass man im Steuerrecht von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausgeht. Diese kann geschätzt werden oder auf Erfahrungswerten beruhen. Wenn Sie sich ganz unsicher sind, können Sie die deutsche Afa-Tabelle zu Hilfe nehmen – in Deutschland ist die Nutzungsdauer zahlreicher Wirtschaftsgüter nämlich genau festgelegt.

Beispiele für Erfahrungswerte

PC/Laptop: 3 Jahre
Büroeinrichtung: 10 Jahre

Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer

Gesetzlich festgelegt ist die Nutzungsdauer für:

Anschaffungskosten

Die Bemessungsgrundlage –  also der Wert von dem die Abschreibung berechnet wird  – sind die Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten (wenn Sie das Wirtschaftsgut selbst herstellen). Diese beinhalten nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch alle Aufwendungen, die getätigt werden müssen, um das Wirtschaftsgut im Unternehmen nutzbar zu machen.

Zu den Anschaffungskosten zählen:

Ein Beispiel:
Sie kaufen eine neue EDV-Anlage. Damit Sie diese nutzen können müssen diverse Installationen durchgeführt werden. Die Kosten dafür zählen zu den Anschaffungskosten.


Nun haben Sie alle Werte, um die Afa zu berechnen!

Übrigens: Wenn Sie ein abnutzbare Anlagegut selbst produzieren und im eigenen Unternehmen nutzen, spricht man von den Herstellungskosten. Diese setzen sich aus allen Materialkosten und Fertigungslöhnen sowie allen Gemeinkosten zusammen.

Beispiel:

Datum der Inbetriebnahme: 01. Juni 2015
Anschaffungskosten EDV-Anlage: 33.500
Nutzungsdauer in Jahren: 5 Jahre
Absetzung für Abnutzung: 33.500/5 = 6.700

So sehen Ihre Betriebsausgaben dann verteilt auf die Jahre aus:

Im Jahr 2019 haben Sie die EDV-Anlage also komplett abgeschrieben.

Achtung: Die Abschreibung stellt den Wertverlust dar!
KEINE Abschreibung wird daher für folgende Wirtschaftsgüter vorgenommen, da deren Wert steigt bzw. steigen kann: 

ACHTUNG: es gibt mehrere Sonderregelungen und Sonderfälle, die bei der Berechnung der Afa zusätzlich berücksichtigt werden müssen! Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben!

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