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Neue Selbständige aufgepasst: Jetzt SVA-Strafzuschläge vermeiden!

Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ja nur dann, wenn ihr Einkommen nachstehende Grenzen überschreitet:

Prüft die SVA, ob diese Grenzen eingehalten wurden?

Ja! Allerdings können die zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids überprüfen, also frühestens im folgenden Jahr. Günstig ist es daher anhand der eigenen Aufzeichnungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, etc.) bereits festzustellen, ob die Grenzen überschritten wurden:

Strafzuschlag bei Überschreiten der Grenzen

Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen

Was kann ich gegen den Strafzuschlag tun?

Rechtzeitig im laufenden Jahr eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben! Hier finden Sie das dazugehörige Formular.
Die Meldefrist für das Überschreiten der Grenzen ist jeweils der 31.12. eines Jahres.

Zusätzlich ist es natürlich empfehlenswert, die Einkünfte möglichst realistisch zu schätzen – auch um Ihr Unternehmen besser im Blick zu haben.

ACHTUNG: Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen.

Wer ist Neue/r Selbständige/r?

Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen. Sie gehören daher auch keiner gesetzlichen Interessenvertretung  (Kammer) an.  Die SVA prüft diese Voraussetzungen.

Beispiele für Neue Selbständige: Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter, Schriftsteller, freischaffende Journalisten, selbständige Psychologen,  selbständige Psycho- und Physiotherapeuten, etc.

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