In unserem letzten Blogartikel haben wir Ihnen einen Einblick in die Bilanz und den Jahresabschluss verschafft. Begriffe und Themen rund um die Bilanz können Sie hier nochmals genau nachlesen.
Rückstellungen, Rücklagen und Verbindlichkeiten sind Begriffe aus dem Jahresabschluss. Der Jahresabschluss informiert über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens und ist die Grundlage zukünftiger Planungen und Entscheidungen.
Welche Rollen Rückstellungen, Rücklagen und Verbindlichkeiten in der Bilanz spielen, möchten wir Ihnen anhand von Beispielen näher erläutern:
Was versteht man unter Rückstellungen?
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten für kommende Aufwendungen, deren Grundlage im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegen und bei denen die Höhe des Betrages und das Eintrittsdatum unklar sind. Diese sind auf der Passivseite der Bilanz zu finden. Rückstellungen zählen zum Fremdkapital.
Beispiel:
Die Mustermann GmbH wird von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt. Der Gerichtstermin und die Verhandlung stehen noch aus, es ist also nicht sicher, wie das Gerichtsurteil ausfallen wird. Sie rechnen damit, dass € 7.000 zu zahlen sind.
In diesem Fall ist die Höhe der Aufwendung nicht bekannt. Die Mustermann GmbH rechnet mit € 7.000. Daher kann sie für die erwarteten Kosten eine Rückstellung bilden (siehe Punkt Höhe der Rückstellung).
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind zu bilden für:
- Rechts- und Beratungskosten
- Abfertigungen
- Prozesskosten
- Betriebssteuern
- Pensionszusagen
- Schadenersatzleistungen
- Garantiearbeiten
In welcher Höhe sind Rückstellungen zu bilden?
Rückstellungen sind in der Höhe zu bilden, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung zu erwarten ist; sie sind also mit jenem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich zur Erfüllung notwendig sein wird. Die Höhe der Rückstellung ist dabei bestmöglich zu schätzen.
Die Bildung einer Rückstellung verringert den Gewinn, weil es sich um Aufwendungen für das Unternehmen handelt.
Was versteht man unter Verbindlichkeiten?
Verbindlichkeiten sind Schulden und stehen auf der Passivseite der Bilanz.
Beispiel:
Die Mustermann GmbH wird von einem Kunden verklagt. Es kommt am 15. Oktober 2016 zum Gerichtsprozess und einer Verurteilung mit dem Ergebnis, dass die Mustermann GmbH im Jänner 2017 Schadenersatz in Höhe von € 6.000 bezahlen muss.
Hier handelt es sich um eine Verbindlichkeit. Die Mustermann GmbH weiß, zu welchem Stichtag und in welcher Höhe sie die Verpflichtung begleichen muss.
Verpflichtungen fallen dann unter den Posten „Verbindlichkeiten“, wenn deren Höhe und Zeitpunkt bekannt sind. Alle anderen Verbindlichkeiten – auch ungewisse Verbindlichkeiten genannt – werden als Rückstellung gebildet.
Was versteht man unter Rücklagen?
Rücklagen zählen zum Eigenkapital.
Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage:
- Durch die Bildung von Rücklagen werden Teile des erwirtschafteten Gewinnes einbehalten und damit für künftige Investitionen oder Betriebserweiterungen bereitgestellt.
- Das Risiko durch unerwartete oder außergewöhnliche Verluste wird minimiert
- Durch die Bildung von Rücklagen bleiben finanzielle Mittel, die sonst entnommen worden wären, im Unternehmen.
- Entsprechende Rücklagen heben die Kreditwürdigkeit des Unternehmens.
- Die Bildung einer Rücklage mindert den Gewinn des Unternehmens NICHT – sie führt zu Eigenkapitalerhöhung. Sie erhöht die finanzielle Stabilität des Unternehmens.
Rücklagen im Unternehmen bestehen nicht zwingend in Geld, sondern können auch in Form von Vorräten oder Anlagevermögen auftreten.
Unterschied Gewinn und Kapitalrücklagen
Kapitalrücklagen werden dem Unternehmen von außen zugeführt, wogegen Gewinnrücklagen aus dem Unternehmen direkt kommen.
Kapitalrücklagen entstehen beispielsweise durch Gesellschafterzuschüsse, aber auch bei der Erstausgabe von Anteilen (Agio). Auch entstehende Buchgewinne bei Umgründungen werden als Kapitalrücklage ausgewiesen.
Gewinnrücklagen werden aus einbehaltenen Gewinnen gebildet, diese spielen in erster Linie bei Aktiengesellschaften eine Rolle.
Sehr geehrter Herr Kaiser, mir ist da wiedermal etwas bei den Rückstellungen unklar. Sie schreiben, Sie werden im Oktober geklagt. Bei Bilanzstellung meistens im September ist noch nicht klar, wie der Prozess ausgehen wird. Gut daher eine Rückstellung, bis hierher kann ich Ihnen folgen, aber laut Deloitte zählt es ab 12 Monate als langfristige Rückstellung und da haben Sie es sich dann schon etwas zu leicht, denn das gehört dann doch abgezinst mit entsprechender Dokumentation oder ist das nur eine Fleissaufgabe von vielen Steuerberatern um mehr Honorar zu kassieren und ich als Klient könnte sagen, schreiben Sie 7.000 € in die Bilanz und das wars? Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr Adore,
Grundsätzlich ist es richtig, dass langfristige Rückstellungen abzuzinsen sind. Allerdings wurde in dem Artikel weder geschrieben, dass die Mustermann GmbH im Oktober geklagt wird, noch dass die Bilanz erst im September darauf erstellt wird. Das war das besagte Beispiel:
Die Mustermann GmbH wird von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt. Der Gerichtstermin und die Verhandlung stehen noch aus, es ist also nicht sicher, wie das Gerichtsurteil ausfallen wird. Sie rechnen damit, dass € 7.000 zu zahlen sind.
In diesem Fall ist die Höhe der Aufwendung nicht bekannt. Die Mustermann GmbH rechnet mit € 7.000. Daher kann sie für die erwarteten Kosten eine Rückstellung bilden (siehe Punkt Höhe der Rückstellung).
mit freundlichen Grüßen
Ihr Heller Consult Team