Zeitungen, Fachliteratur & Co: Was kann steuerlich abgesetzt werden?

Zeitungen, Fachliteratur & Co: Was kann steuerlich abgesetzt werden?

Fachliteratur würde von vielen Unternehmern gerne sehr weit ausgelegt werden, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit geht. Tageszeitungen, Wirtschaftsmagazine, Nachschlagewerke …
Ob diese Druckwerke wirklich absetzbar sind und wenn ja wo, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tatsächlich ist die Absetzbarkeit von Fachliteratur sehr einschränkt. Um den gesetzlichen Bestimmung zu entsprechen, müssen daher die Regelungen beachtet werden und/oder sehr gut dokumentiert und argumentiert werden können. Aber nun ins Detail.

Wie kann Fachliteratur abgesetzt werden?

Im Rahmen der Gewinnermittlung fällt die Fachliteratur unter den Posten “sonstige betriebliche Aufwendungen”.

Wenn es sich aber bei Ihnen um ein Service für Ihre Kunden handelt, zum Bespiel Wartebereich Ärzte, Friseursalon usw. ist es zu empfehlen in der Buchhaltung ein eigenes Konto “Kundenzeitungen” zu führen. Ob es sich hierbei dann um „Werbe- und Repräsentationsaufwand“ oder “sonstigen betriebliche Aufwendungen” handelt ist mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

(Fachliteratur die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt wird sind “Werbungskosten”).

Was wird vom Finanzamt als Fachliteratur betrachtet?

Grundsätzlich muss die Literatur berufsbezogen und „dazu geeignet sein, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern“.

Konkrete und korrekte Beispiele für Fachliteratur:

  • Kodices bei Juristen
  • Betriebswirtschaftliche Fachliteratur bei Managern
  • Medizinische Literatur bei Ärzten
  • Etc.

Grundsätzliches Abzugsverbot für Literatur

Für Literatur, „die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist“ gilt grundsätzlich ein Abzugsverbot.
Das heißt konkret: jegliche Literatur, die für die Allgemeinheit von Interesse ist (und nicht etwa nur für eine bestimmte Berufsgruppe) kann nicht abgesetzt werden. Der Hintergrund ist, dass im Fall derartiger Literatur davon ausgegangen wird, dass sie auch privat von Interesse ist.

Darunter fallen z.B. folgende Druckwerke

  • Tages- oder Wochenzeitungen
  • Belletristik-Werke
  • Lexika- und Nachschlagewerke
  • Wirtschaftsmagazine

Ausnahmen vom Abzugsverbot

In einigen besonderen Fällen wurde vom VwgH (Verwaltungsgerichtshof) entschieden, dass die Ausgaben für die oben genannte “allgemeine” Fachliteratur doch abzugsfähig sind. Insbesondere ist das dann in solchen Fällen möglich, in denen Zeitschriften und Bücher weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten dienen und damit die private Mitveranlassung der Anschaffung nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt.

Beispiel: Tageszeitungen und Zeitschriften bei Journalisten

Bereits mehrmals hat der VwgH bei Journalisten entschieden, dass die Ausgaben für Tageszeitungen und Zeitschriften abzugsfähig seien.

Begründung: Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, ist die Abzugsfähigkeit zu bejahen. In einem solchen Fall erweist sich die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet.
Übrigens: In einem der Fälle hatte der Journalist alle betroffenen Ausgaben der Tageszeitungen genau katalogisiert und belegt.

Quelle des VwGH-Urteils: www.ris.bka.gv.at

Beispiel: Reiseführer, Wanderkarten bei Geografieprofessoren

In einem entsprechenden Urteil wurden die Ausgaben für Wanderkarten und Reiseführer eines Geografieprofessors als nicht abzugsfähig beurteilt…

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