Steuerausgleich

Wohnungssanierung und Finanz – Darauf müssen Sie achten!

Sie wohnen in einer Eigentumswohnung oder sind gar Hausbesitzer? Dann kennen Sie das ja: „Es gibt immer etwas zu tun!“

Sind die Fenster undicht, muss das Dach saniert werden oder man möchte einfach wieder einmal einen Farbwechsel im Wohnzimmer. Doch sind solche Kosten – auch wenn Sie die Immobilie nicht vermieten, sondern „nur“ selbst drin wohnen, steuerlich absetzbar?

Ja, das ist möglich, allerdings nur mehr bis 2020.

Was kann abgesetzt werden?

Ausgaben können in verschiedener Hinsicht anfallen:

  • Wurden die Maßnahmen durch entsprechend befugte UnternehmerInnen erbracht, können die bezahlten Rechnungen als Sonderausgaben angesetzt werden.
  • Wenn Sie die Sanierung mit Hilfe eines Wohnbaudarlehens finanzieren, können sowohl die Tilgungen als auch die Zinsen in Ihre Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden.
  • Auch Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen und Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich berücksichtigt werden.

In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Bauausführung oder Sanierung vor dem 01. Jänner 2016 begonnen hat bzw. der zugrundeliegende Vertrag vor dem 01. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.

Absetzbar sind Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die entweder den Nutzungswert erhöhen und/oder die Nutzungsdauer einer Immobilie verlängern, z.B. der Austausch aller Fenster samt Rahmen, die Erneuerung des Außenputzes, der Austausch aller Türen samt Türstock, weiters der Austausch von Zwischendecken, der Einbau von Photovaltaikanlagen, die Verbesserung des Wärme- oder Einbruchsschutzes oder die Generalsanierung der Heizungsanlage zur Verbesserung der Heizleistung.

Nicht absetzbar sind hingegen laufende Wartungsarbeiten, darunter fallen zum Beispiel Maler- oder Tapeziererarbeiten, die Erneuerung des Parkettbodens (ohne Unterboden) oder der Austausch einzelner Fensterscheiben.

Wie viel kann abgesetzt werden?

Wie viel eine Person jährlich tatsächlich geltend machen kann, variiert stark und hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Grundsätzlich können Sonderausgaben bis zu 2.920 Euro jährlich geltend gemacht werden.
  • Alleinverdiener- und -erzieherInnen steht der doppelte Betrag, also bis zu 5.840 Euro pro Jahr zu.

Um jedoch Sonderausgaben in voller Höhe absetzen zu können, darf das Jahreseinkommen von 36.400 Euro nicht überschritten werden. Ab einem jährlichen Einkommen von 60.000 Euro können diese überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden. Dazwischen, also bei Einkommen zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro, wird jährlich nur ein aliquoter Betrag angesetzt (sog. Einschleifregelung).

Wie viel Steuern erspar ich mir dann?

Eine letzte Sache noch zur Klarstellung – und diesen kleinen Exkurs finde ich schon relevant. Bei dieser Steuerbegünstigung handelt es sich nicht um einen Steuerabsetzbetrag, sondern um eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage. „Spitzfindigkeiten“ werden Sie nun vielleicht sagen – aber leider macht dies einen großen Unterschied.

Würde nämlich bei einem Steuerabsetzbetrag zuerst die Steuer berechnet werden und von dieser errechneten Steuer dann obige Beträge in Abzug gebracht, wäre dies eine tolle Sache. Nein, leider nicht – da nur die Bemessungsgrundlage vermindert wird, ist Ihre Steuerersparnis lediglich Ihr Grenzsteuersatz von den obigen Ausgaben. Bei einem Jahreseinkommen bis zu 60.000 Euro wären dies maximal 42 % (von 2.920 Euro) – und dazu kommt, wie oben erwähnt, noch die Einschleifregelung, sollte man mehr verdienen.

Ab spätestens 2020 ist es ohnedies vorbei – dann ist auch dieses „Steuerzuckerl“ Vergangenheit.

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Gerne gehen wir diese mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen.

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