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Wiedereingliederungsteilzeit

Eine lang anhaltende Krankheit oder ein schwerer Unfall sind Dinge, die Arbeitnehmer* ungewollt und für längere Zeit aus dem Arbeitsleben werfen. Wenn sie nach erfolgreicher Genesung wiedereintreten, gibt es die Möglichkeit der Wiedereingliederungsteilzeit.

Seit 01. Juli 2017 können Arbeitgeber und Arbeit­nehmer zur Erleichterung der Wiedereingliederung die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen dieser Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren.

Wann greift die Wiedereingliederungsteilzeit?

Voraussetzung dazu ist ein mindestens 6-wöchiger ununterbrochener Krankenstand in demselben Arbeits­verhältnis. Dieses muss bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens 3 Monate gedauert haben. Karenzzeiten sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.

Ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit muss eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegen. Es handelt sich nämlich nicht um einen Teilkrankenstand.

Wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ein Arbeitsmediziner einem Wiedereingliederungsplan zustimmen, bedarf es keiner Beratung durch fit2work (das ist ein gemeinsames Projekt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dem Arbeitsmarktservice, der AUVA und anderen). Die Beratung durch fit2work beinhaltet die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans und eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit.

Wie gestaltet sich der Wiedereingliederungsplan?

Beinhalten muss die schriftliche Vereinbarung die zulässige Arbeitszeitreduktion: Arbeitsbeginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung. Geändert werden kann die Vereinbarung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer und das auch nur 2x. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss man diesen zu den Verhandlungen beiziehen.

Zeitausmaß & Dauer

Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden sowie die  Geringfügigkeitsgrenze dürfen nicht unterschritten werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25% und höchstens 50% herab­zusetzen. Möglich ist eine anderweitige  Vereinbarung dann, wenn die geleistete Arbeitszeit zwischen 50% und 75 % der ursprünglich vereinbarten  liegt. Arbeitnehmer können auch die  vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Dies ist frühestens 3 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe möglich.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens 1 Monat und bis höchstens 6 Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit ist von  mindestens 1 bis höchstens 3 Monate möglich. Dabei ist  aber eine  chefärztliche Genehmigung  für die erstmalige Inanspruchnahme als auch für die Verlängerung notwendig.

Wie sieht Wiedereingliederungsteilzeit arbeitsrechtlich aus?

Im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit darf seitens des Arbeitgebers keine Änderung der Lage der Arbeitszeit angeordnet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch, es gilt ein Motivkündigungsschutz und es darf keine Mehrarbeit für den Arbeitnehmer geben.

Was ist eine Motivkündigung?

Unter einer Motivkündigung spricht man dann, wenn die Kündigung aus einem verbotenen Grund heraus erfolgt. Verbotene Gründe sind z.B. Beitritt und Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft, Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder einer früheren Tätigkeit als Betriebsrat, eine bevorstehende Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst, eine Diskriminierung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder auch bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit, einer Bildungskarenz, einer Pflegefreistellung, einer Altersteilzeit oder eben auch wenn man in eine Wiedereingliederungsteilzeit gehen möchte.

Würde der Arbeitsgeber in diesem Zusammenhang eine Kündigung aussprechen, dann kann sie angefochten werden und wäre vom Gericht nach den Maßstäben der Motivkündigung zu prüfen.

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Wie sieht mit der Entlohnung aus?

Das gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Das vereinbarte Arbeitszeitausmaß entsprechende Entgelt muss gezahlt werden und ist gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (konkret § 3 EFZG) zu bemessen.

Wenn die Arbeitszeit anfangt um mehr als 50% reduziert wird, muss das Entgelt gleichmäßig entsprechend der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bezahlt werden.

Es gibt eine teilweisenden Abdeckung des Einkommensverlustes. Deshalb hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld von der Krankenkasse.

Bei der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung wird das für den letzten Monat vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt herangezogen. Dasselbe gilt für die Vorsorge-Beiträge zur Abfertigung Neu.

Wiedereingliederungsgeld

Vereinbart man nun eine Wiedereingliederungsteilzeit so hat man Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses Geld soll den Einkommensverlust ausgleichen, der sich durch das geringere Ausmaß an Entgelt (bedingt durch die geringere Arbeitszeit) und dem bisherigen Entgelt, ergibt.

Bei der Berechnung einer Urlaubsersatzleistung, Abfertigung alt oder bei den BV-Beiträgen für die Abfertigung neu wird jenes Entgelt als Basis herangezogen, das im letzten Monat vor dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gebührte.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichten wir hier auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.

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