Wie wird die SVA berechnet und mit welchen Nachzahlungen muss ich rechnen?

Selbständige sind bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Das heißt, Sie müssen selbst für ihre Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sorge tragen, ebenso für ihre Selbständigenvorsorge.

Was eigentlich eine Erleichterung für Gründerinnen und Gründer sein sollte, wird im Nachhinein für viele zur finanziellen Bewährungsprobe. Denn wer sich erstmals selbständig gemacht hat, bezahlt seine SV-Beiträge in den ersten drei Gründungsjahren zunächst auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage von 537,78 monatlich. Ab dem vierten Jahr werden die Beiträge aufgrund der nunmehr vorliegenden Steuerbescheide teilweise nachbemessen. Und dann passiert folgendes:

Beispiel Gründungsjahr 2012

Im Jahr 2015 wird der Steuerbescheid 2012 herangezogen und

1) die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2015 abgeleitet
2) die endgültige Nachbemessung für das Jahr 2012 errechnet – hieraus ergibt sich in den meisten Fällen eine Nachzahlung. Die bisher bezahlten Beiträge werden hierbei angerechnet.

Das Rechenbeispiel zeigt die Details dazu:

Wie die SVA die Beiträge in den Gründungsjahren berechnet

 MEIN TIPP:

Das Beispiel zeigt, dass die Nachzahlung heftig ausfallen können! Aus diesem Grund empfehle ich, dass Sie wirklich versuchen, rechtzeitig Vorsorge zu treffen! Es fällt nicht leicht, aber am Ende zahlt es sich aus. Über den Daumen gepeilt sollten Sie ein Viertel der Einkünfte weglegen!

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