Innergemeinschaftlicher Erwerb

Wenn Sie Waren in anderen EU-Ländern kaufen: Das müssen Sie zu den Steuern wissen

Angenommen, Sie kaufen bei einem deutschen Händler eine Photovoltaik-Anlage um 20.000 €. Anlage und Rechnung erhalten Sie am 18. Mai.

Ihr Steuerberater wird Ihnen sagen: „Das ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb“. Aber was bedeutet das genau und was müssen Sie dabei steuerlich berücksichtigen?

Zuerst einmal zu den Grundlagen.

Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Als innergemeinschaftlicher Erwerb wird der Kauf von Handelswaren aus einem EU–Staat bezeichnet. Abgekürzt wird er mit „IG-Erwerb“.
Mit dem IG-Erwerb wird festgelegt, wo die Besteuerung erfolgen muss, wenn Unternehmen innerhalb der EU Waren einkaufen. Und zwar ist das dort, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. In unserem Beispiel ist das Österreich.

Beim IG-Erwerb fällt eine Erwerbsteuer an, die von der Idee her der Umsatzsteuer entspricht.

Zur Verdeutlichung: Kauft ein österreichisches Unternehmer im Inland Waren ein, und ist der Lieferant umsatzsteuerpflichtig, dann kann der Erwerber die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Bei Käufen aus anderen EU-Staaten allerdings, ist der Lieferant von der Umsatzsteuer befreit bzw. geht die Umsatzsteuer auf den Erwerber über. Der Erwerber muss die Umsatzsteuer dann selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann er Vorsteuer geltend machen, sodass das Ganze ein Nullsummenspiel ist.

Achtung: Natürlich kann die Vorsteuer nur jener Erwerber abziehen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiter unten sehen Sie, wie das in einem UVA-Formular konkret aussieht.

Nicht verwechseln: Wenn Waren aus Drittstaaten– also aus Ländern außerhalb der EU – importiert werden, dann fällt eine Einfuhrumsatzsteuer an!

Wie hoch ist die Erwerbsteuer ?

Diese entspricht dem jeweiligen Umsatzsteuersatz, in Österreich also 10%, 13% bzw. 20%.

Wann liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?

Damit steuerlich der innergemeinschaftliche Erwerb zum Tragen kommt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die eingeführte Handelsware gelangt von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Lieferant muss ebenfalls ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sein. (Anmerkung: Umsatzsteuerbefreit sind in Österreich z.B. Kleinunternehmer).
  • Der Erwerber muss ein Unternehmer sein, der die Handelsware für sein Unternehmen nutzt.
  • Sowohl der Lieferant als auch der Erwerber benötigen eine gültige UID-Nummer, die auch in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss. Wie das funktioniert lesen Sie hier.

Wie läuft ein innergemeinschaftlicher Erwerb ab?

Dazu nehmen wir noch einmal das Beispiel von oben: Sie kaufen bei einem deutschen Händler eine Photovoltaik-Anlage um 20.000 €. Anlage und Rechnung erhalten Sie am 18. Mai.

1) Beim Kauf geben Sie dem deutschen Händler Ihre UID-Nummer bekannt. So weiß dieser, dass er die Anlage ohne Umsatzsteuer an Sie verkaufen kann.

2) Die Lieferung der Anlage erfolgt am 18. Mai. Auch das Rechnungsdatum ist der 18. Mai. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Für den deutschen Händler ist das Geschäft eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Dies muss der Händler auf der Rechnung auch vermerken, z.B. mit diesem Satz „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § xyz…(hierhin kommt der entsprechend Gesetzesparagraph des jeweiligen EU-Staates).

Tipp: Überprüfen Sie, ob dieser Hinweis auf der Rechnung steht und wie immer auch alle anderen Rechnungsmerkmale!

3) Für Sie fällt nun die Erwerbsteuer an, die Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung selbst berechnen müssen:

Rechnungsbetrag netto: € 20.000
Erwerbsteuer 20%: € 4.000

Diesen Betrag bezahlen Sie nicht, er bewegt sich sozusagen nur durch Ihr Rechnungswesen, was wir als „Durchläufer“ bezeichnen. Denn Sie schulden dem Finanzamt die Erwerbsteuer, können den Betrag aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Auf der Abbildung sehen Sie, wie der innergemeinschaftliche Erwerb im Formular für die Umsatzsteuer einzugeben ist. Ebenfalls sehen Sie, dass ganz unten bei „Vorauszahlung“ bzw. „Überschuss“ ein Betrag von € 0,00 herauskommt. Das besagte Nullsummenspiel.

So tragen Sie den innergemeinschaftlichen Erwerb im UVA-Formular ein

Bei Kleinunternehmern ist es etwas anders…Denn sie sind Schwellenerwerber

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Quellen:
BMF

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