Was Sie wissen müssen, wenn die Finanzpolizei kommt

Wenn die Finanzpolizei hereinstürmt…..

… und das ist nicht übertrieben! Ohne Voranmeldung sind UnternehmerInnen plötzlich einem Sturmangriff zahlreicher Finanzpolizisten ausgesetzt. Die Finanzpolizisten schwärmen im Unternehmen aus – auf der Suche nach belastendem Material.

Kontrolliert wird bei diesen Prüfungen eine vermeintliche Abgabenhinterziehung. In letzter Zeit kommen diese Prüfungen vermehrt zum Einsatz. Bevorzugte Branchen: Baugewerbe, Gastgewerbe, Glückspielgewerbe, Reinigungsgewerbe um nur einige zu erwähnen.

Was macht die Finanzpolizei eigentlich?

Die Finanzpolizei ist eine besondere Organisationseinheit der Steuer- und Zollverwaltung mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern. Die Finanzpolizei als Ordnungsorgan kontrolliert Handlungsverletzungen gegen die von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Die Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse der Finanzpolizei sind sehr umfangreich und umfassen folgende Bereiche:

  • Wahrnehmung von allgemeinen Steueraufsichtsmaßnahmen
  • Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung
  • Überwachung von Lohn und Sozialversicherungsdumping
  • Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
  • Überwachung der Arbeitskräfteüberlassung
  • Abdeckung der Gewerbeausübung
  • Überwachung und Einhaltung versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen
  • Ermittlung zur Verfolgung des Sozialbetruges
  • Kontrolle illegalen Glückspiels
  • Anzeigepflicht bei betrügerischen Verdacht bei Abgabenübertretungen

Für das Einschreiten der Finanzpolizei muss ein begründeter Verdacht oder ein Verstross gegen eine Rechtsvorschrift vorliegen.

Was tun, wenn die Finanzpolizei „hereinstürmt“?

Es zahlt sich aus, Ihre MitarbeiterInnen für diesen Fall zu wappnen, da die Beamten im Normalfall zuerst auf diejenigen MitarbeiterInnen Ihres Unternehmens treffen, die normalerweise für den Empfang von Besuchern zuständig sind: SekretariatsmitarbeiterInnen, Empfangspersonal, Servicepersonal, etc.

Für den Fall einer Inspektion ist es daher ratsam, eine/n MitarbeiterIn auszuwählen, der im Fall der Abwesenheit der Geschäftsleitung verantwortlich ist.

Was diese MitarbeiterInnen wissen sollten:

  1. Wenn Finanzbeamte vor Ort sind muss unverzüglich die Geschäftsführung informiert werden
  2. Keinesfalls sollten die MitarbeiterInnen selbst Auskünfte erteilen
  3. Wenn möglich, sollten die MitarbeiterInnen den Beamten einen Platz anbieten, an dem sie auf das Eintreffen der Geschäftsführung warten können

Was Sie als GeschäftsführerIn in so einer Situation wissen müssen:

  • Die Finanzbeamten müssen sich zu Beginn jeder Amtshandlung mittels Dienstausweis ausweisen. Name und Dienstnummer des Beamten sollten notiert werden!
  • Die Finanzbeamten müssen ebenfalls die Grundlage des Einschreitens bekannt geben.
  • Informieren Sie sofort Ihren Steuerberater bzw. andere Vertrauenspersonen, die als Zeugen fungieren können
  • Fordern Sie eine Niederschrift ein – auch wenn eine solche nicht immer vorgesehen ist. Verlangen Sie eine Kopie der Niederschrift. Wenn Sie keine erhalten, fertigen Sie sofort nach Abschluss der Handlungen ein Gedächtnisprotokoll an.
  • Ziehen Sie immer rechtskundige Personen bei. Ideal sind Strafrechtsverteidiger.
  • Fordern sie eine Rechtsbelehrung ein! Es standardmäßig ist keine Rechtsbelehrung vorgesehen!
  • Schieben Sie die Kontrolle bis zum Eintreffen der Vertrauenspersonen auf.
  • Die Finanzpolizei muss eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes vermeiden. Daher dürfen die Beamten Kontrollorgane nur mit einer Kontaktperson die Geschäftsräumlichkeiten betreten. Das Betreten der Räumlichkeiten ist den Finanzpolizisten gestattet, einer gezielten Durchsuchung ist nur mit einer gerichtlichen Durchsuchungsverordnung zuzustimmen.
  • Die Einsichtnahme in jeweilige Unterlagen aufgrund der Kontrollmaßnahmen ist gesetzlich vorgesehen. ABER: Das Einsichtsrecht der Finanzpolizei bedeutet nicht zugleich auch, dass Unterlagen mitgenommen werden dürfen. Es gibt keine Verpflichtung dazu, die Unterlagen freiwillig herauszugeben. Die berechtigte Nichtherausgabe ist auch kein Schuldeingeständnis, die Eigensicherung hat Priorität. Dokumentieren Sie immer, welche Unterlagen von den Beamten eingesehen oder übergeben wurden.
  • Vor der Befragung durch die Beamten ist abzuklären, ob die Vernehmung als Zeuge, Auskunftsperson, Verdächtiger oder Beschuldigter erfolgt. Eine entsprechende Rechtsbelehrung ist einzufordern.
  • Achten Sie als GeschäftsführerIn auf eine sachliche, möglichst emotionsfreie Durchführung und auf die Schonung Ihrer eigenen Privatsphäre.

Häufig folgt nach einer Kontrolle ein umfangreicher Fragenkatalog an die Unternehmen. In diesem Fall müssen Sie zu den Fragen Stellung nehmen und entlastende Unterlagen vorlegen.

Bei der Betrugsbekämpfung weht durchaus ein stürmischer Wind. Im Fall von Unternehmen, die nichts zu verbergen haben wird der Sturm zu einem milden Lüfterl, das aber doch Arbeit nach sich zieht.

Wurde eine begründete Kontrolle durchgeführt, dann werden natürlich entsprechende Schritte eingeleitet.

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