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Die verdeckte Gewinnausschüttung

In unserem Blogartikel: Ich bin Geschäftsführer einer GmbH – wie komme ich eigentlich an mein Geld?” haben wir genau diese Frage beantwortet. Unter anderem gibt es die Möglichkeit eine Gewinnausschüttung zumachen. Das geht natürlich nur, wenn ein auszuschüttender Gewinn da ist.

Was also ist eine Gewinnausschüttung?

Voraussetzung dafür ist ein Gesellschaftsbeschluss. Das mag vielleicht seltsam klingen, wenn Sie Geschäftsführer und auch der einzige Gesellschafter sind, denn Sie schließen den Beschluss dann „gefühlt“ mit sich selber. Allerdings ist es ganz logisch, denn die GmbH ist eine juristische Person und mit dieser stehen Sie als Gesellschafter Geschäftsführer in einer Geschäftsbeziehung. Gewinnausschüttungen sind KESt-pflichtig und zwar 27,5%.

Exkurs: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Es besteht auch die Möglichkeit, eine sogenannte steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu gewähren, dies ist das Gegenstück zur Einlage, wo ohne Bezahlung der Kapitalertragsteuer  das Kapital herausgenommen werden kann. Das ist nur möglich, wenn die Einlagenrückzahlung sich betragsmäßig sowohl in den Anschaffungskosten des Gesellschafters als auch im Einlagenkonto der GmbH Deckung findet. Zum Beispiel wenn der Gesellschafter zu einem vorherigen Zeitpunkt Kapitalzuschüsse in die GmbH geleistet hat.

Ein Begriff der oft auftaucht: die verdeckte Gewinnausschüttung

Diese Form der Ausschüttung heißt deshalb so, weil sie nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss oder auf gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln beruht.
Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn die Körperschaft einem Gesellschafter oder seinem Angehörigen Vermögensvorteile zuwendet, die sie einer fremden, dritten Person also einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde.

Eine verdeckte Ausschüttung kann in Form von

  • überhöhten bzw. nicht bestehenden Betriebsausgaben

oder

  • vorenthaltenen Einnahmen bei der Einkommensermittlung einer Körperschaft

passieren.

Der “Vorteil” des Gesellschafters besteht darin, dass die Gesellschaft überhöhte Aufwendungen an ihn tätigt, indem die Gesellschaft beispielsweise zu hohe, Gehälter, Mieten oder Zinsen an den Gesellschafter zahlt. Eine Bereicherung des Gesellschafters passiert auch, wenn die Gesellschaft zu Gunsten des Gesellschafters auf Erträge verzichtet. Zum Beispiel wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Grundstück sehr günstig verkauft.

Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden?

Die Antwort ist ja. Allerdings sind folgende Punkte zu beachten:

  • Prinzip Publizität: Die Vereinbarung muss nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenden Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann.
  • Eine Schriftlichkeit der Vereinbarung ist unbedingt erforderlich
  • Die Vereinbarung sollte einen
    • eindeutigen
    • klaren
    • jeden Zweifel ausschließenden

Inhalt aufweisen.

  • Ein Fremdvergleich ist vorzunehmen. Bei Darlehensvereinbarungen ist auch eine Bonitätsprüfung anzustellen, ein fremdüblicher Zinssatz sowie die Rückzahlbarkeit des Darlehens ist vertraglich festzulegen.

Was ist ein Fremdvergleich?

Hier  ist zu prüfen, ob die Gesellschaft einem Nichtgesellschafter den Vorteil zu den gleichen Bedingungen zugestanden hätte. Beziehungsweise die Vereinbarung mit einem fremden Dritten zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.

Konsequenzen bei verdeckter Gewinnausschüttung?

Wenn bei Betriebsprüfungen eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgedeckt wird, werden die zu hohen Aufwendungen gewinnerhöhend neutralisiert beziehungsweise zu geringe Erträge gewinnerhöhend hinzugerechnet. Dazu werden 27,5% Kapitalertragsteuer KESt vorgeschrieben (bis 01. Jänner 2016 waren es nur 25% KESt)

Diese Neutralisierung hat bei bilanzierenden Körperschaften außerbilanzmäßig zu erfolgen. Die Rechtsfolge der Neutralisierung tritt unabhängig davon ein, ob die aus der verdeckten Ausschüttung erzielten Einkünfte beim Empfänger steuerpflichtig sind oder nicht.

Bei der Gesellschaft: Auf Seiten der Gesellschaft darf der fremdunüblich zugewendete Vorteil das Vermögen der Körperschaft nicht mindern. Daher ist das gewinnerhöhend zu korrigieren.

Beim Gesellschafter: Kann die Zuwendung einem Fremdvergleich nicht standhalten, so führt der Teil der Zuwendungen, der über das fremdübliche Ausmaß hinausgeht, beim Gesellschafter grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen dem KESt-Abzug und sind grundsätzlich endbesteuert. Das heißt diese müssen nicht mehr in der Veranlagung berücksichtigt werden.

Haftung bei verdeckter Gewinnausschüttung?

Mit der Steuerreform von 2015/2016  ist  primär der Abzugsverpflichtete (ausschüttende Gesellschaft) zur Haftung heranzuziehen. Die Vorschreibung der KESt soll an den Empfänger der Kapitalerträge (Direktvorschreibung) gelegt werden. Wird die KESt vom Abzugsverpflichteten übernommen, stellt dies einen Vorteil dar. Es ergibt sich eine Steuerbelastung von 37,93%. Stellt sich nach Haftungsinanspruchnahme des Abzugsverpflichteten heraus, dass die Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar ist, kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge  (dem Gesellschafter) zusätzlich noch vorgeschrieben werden.

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