Steuerreform: Das wird neu bei der Absetzbarkeit von Spenden

Steuerreform: Das wird neu bei Spenden!

Spenden Sie regelmäßig?

Wenn Sie Ihre Spenden bisher auch steuerlich abgesetzt haben, dann lesen Sie weiter. Denn mit der Steuerreform 2016 wird es Neuerungen geben.

Zur Erinnerung: Schon bisher waren nur Spenden an begünstigte Organisationen steuerlich absetzbar. Das sind diejenigen Organisationen, die auf der Liste des BMF zu finden sind.

Spenden absetzen: So funktioniert das bis Ende 2016

Bis zum Jahresende 2016 bleibt noch alles wie gehabt:

Vorerst ist zu unterscheiden, ob aus dem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen gespendet wird.

  • Spenden aus dem Privatvermögen sind bis zu einer Höhe von 10% der laufenden Jahreseinkünfte als Sonderausgaben absetzbar.
  • Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen bis zu einer Höhe von 10% des Jahresgewinns als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Zusätzliche Details lesen Sie in diesem Beitrag über Spenden.

Spenden absetzen: So geht es ab 2017 weiter…

Spenden aus dem Privatvermögen (=Sonderausgaben)

Ab der Veranlagung 2017, die dann im Jahr 2018 durchgeführt wird, werden abzugsfähige Spenden sozusagen “vollautomatisch” erfasst. (Anmerkung: Das gilt übrigens u.a. auch für Kirchenbeiträge!)

Für die Organisationen selbst bedeutet das folgendes: Sie müssen dem zuständigen Finanzamt des Spenders (= Wohnsitzfinanzamt) die erforderlichen Informationen über Spende und Spender übermitteln, was sicherlich mit technischem Nachrüsten verbunden sein wird. Aus diesem Grund gibt es auch die Frist bis 2017.

Für die Zuwender bedeutet das: Sie müssen künftig dem Spendenempfänger zumindest Ihren Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Tun Sie das nicht, ist die Spende nicht als Sonderausgabe absetzbar.

Natürlich können Sie weiterhin spenden ohne Ihre Daten bekannt zu geben. Steuerlich absetzbar sind diese Spenden dann aber nicht.

Die Spende kann nur bei demjenigen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, der in der Übermittlung an das Wohnsitzfinanzamt ausgewiesen wird.

Ein Beispiel:

Die Großfamilie Körner sammelt innerhalb der Familie 1.000 € für eine Spende. Überwiesen wird der Betrag von Klaus Körner.Nur er kann daher die Spende als Sonderausgaben absetzen.

Achtung: Das gilt, wenn es sich um Spendenempfänger handelt, die in Österreich eine feste örtliche Einrichtung haben und für alle Spenden ab 2017.

Spenden aus dem Betriebsvermögen (= Betriebsausgaben)

Bei Spenden aus den Betriebsausgaben ändert sich nichts. Diese dürfen wie bisher geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für Spenden ins Ausland. Auf Verlangen ist jedoch eine Spendenbestätigung vorzulegen.

Tipp: Viele Organisationen stellen automatische Spendenbestätigungen aus. Sollte das nicht der Fall sein, denken Sie gleich daran, eine Bestätigung einzufordern.

Bleiben Sie dran, denn einiges wird noch spannend!

Der Spendenempfänger muss wissen, ob es sich bei einer Spende um eine Sonderausgabe oder um eine Betriebsausgabe handelt soll. Im ersten Fall sind die Daten an das Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln, im zweiten Fall ist eine Spendenbestätigung auszustellen. Wenn hier Fehler gemacht werden, ist das ein Problem für den Zuwender – denn seine Spende ist dann nicht absetzbar.

Es lohnt sich daher für Sie, sich mit dem Thema zu befassen. Wenn Sie noch Fragen dazu haben – melden Sie sich!

Und zum Schluss noch ein Lesetipp:
Hier erfahren Sie noch mehr über die “automatische” Arbeitnehmerveranlagung oder wie man oft sagt: den Lohnsteuerausgleich. 

Beitragsbild: CC0 Public Domain/www.pixabay.com

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