Speaker & Umsatzsteuer

Die österreichische Umsatzsteuer im Rahmen der German Speakers Association Convention in Salzburg

Eines gleich vorweg: Das österreichische Umsatzsteuergesetz ist nicht ganz unkompliziert. Falls Sie bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen oder bei der Überprüfung von Eingangsrechnungen unsicher sind: hier gibt es einen kleinen Überblick.

Die Umsatzsteuer

Die österreichische Umsatzsteuer (USt) entspricht der deutschen „Mehrwertsteuer“. diese Steuer wird erhoben auf Transaktionen im Wirtschaftsverkehr, d.h. auf Warenlieferungen und Dienstleistungen. In Österreich gilt ein Normalsteuersatz von 20%. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 10% und seit 01.01.2016 einen ermäßigten Steuersatz von 13%.
Lesen Sie hier im Detail nach, worauf die ermäßigten Steuersätze anzuwenden sind.

Die Vorsteuer

Unternehmen wird die von ihren Lieferanten oder Leistungsträgern verrechnete Umsatzsteuer („Vorsteuer“) refundiert; soll heißen: Das Finanzamt zahlt die Vorsteuer an Sie zurück, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Grundbedingung für EU-Unternehmer: Sie sind kein Kleinunternehmer und verrechnen an Ihre Kunden Umsatzsteuer; d.h. Sie sind mit Ihrem Unternehmen innerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig. Das berechtigt Sie, die von Ihren Lieferanten an Sie belastete Umsatzsteuer – das nennt man dann Vorsteuer – vom Finanzamt  „zurückzuholen“. Die an Sie belastete Umsatzsteuer wird dadurch zu einem „Durchlaufposten“.

Der Leistungsort im Umsatzsteuergesetz

Das österreichische Umsatzsteuergesetz knüpft die Umsatzsteuerpflicht an den Leistungsort. Klären Sie daher ab, WO die Leistung erbracht wird. Das hängt von der jeweiligen Leistungsart ab. Lesen Sie erst einmal weiter und finden Sie dann heraus, wo, d.h. in welchem Land, der jeweilige Umsatz auch steuerbar ist.

Das österreichische Umsatzsteuergesetz kennt folgende Leistungsortbegriffe:

  • Empfängerort

Wenn keine Sonderbestimmung zutrifft, geht das österreichische Umsatzsteuergesetz davon aus, dass sonstige Leistungen dort erbracht werden, wo der Empfänger seinen Sitz hat (Empfängerortsprinzip = Leistungsort). Das gilt für den Leistungsaustausch zwischen Unternehmern.

Also, auch wenn ich mich wiederhole: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer erbracht wird, gilt als an dem Ort ausgeführt, wo der leistungsempfangende Unternehmer (der Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt, seinen Unternehmenssitz hat.

Ganz schön kompliziert, nicht wahr? Aber es wird noch heftiger!

  • Unternehmensort

Was ist, wenn die Leistung durch einen Unternehmer an einen Privatkunden (oder Kleinunternehmer) erfolgt? Dann greift diese Generalklausel: Leistungsort (und somit maßgeblich für die Umsatzsteuer) ist der Ort, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Aber natürlich mit der Einschränkung – wie könnte auch es anders sein – dass keine Spezialbestimmung zur Anwendung kommt.

  • Tätigkeitsort

Jetzt kommen wir zu Spezialthemen:

Bei einigen klar definierten Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort und somit die Vorgangsweise bei der Umsatzsteuer. Dabei ist der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder sich die sonstige Leistung auswirkt, völlig ohne Bedeutung. Maßgebend ist, wo die entscheidenden Schritte gesetzt werden, wo die Tätigkeit erfolgt, die letztendlich hoffentlich zum Erfolg führt.

Bei Kongressen beispielsweise leitet sich die Umsatzsteuer von dem Ort ab, an dem die Leistung erbracht wird. Der Tätigkeitsort ist hauptsächlich bei Leistungen an Nichtunternehmer (Private) maßgeblich, aber auch – und das ist gerade bei der GSA Convention wichtig – bei Eintrittsgeldern, selbst dann, wenn die Kongress-Teilnehmer Unternehmer oder Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Administration pur, leider. Deshalb werden Sie auf Ihrer Teilnehmerrechnung zur GSA Convention die österreichische Umsatzsteuer finden.

Was können Sie dagegen machen? Die GSA-Geschäftsstelle ist verpflichtet, Ihnen die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie können diese aber zurückfordern. Aber nicht bei der GSA, sondern beim zuständigen Finanzamt. Und leider auch nicht sofort, sondern mit zeitlichem Verzug.

Dazu unten gleich mehr.

GSA-Convention in Salzburg – umsatzsteuerliche Behandlung und Leistungen durch Heller Consult

GSA

GSA Convention Salzburg

Wir können uns vorstellen, dass Sie erstaunt sind. Aber bitte ärgern Sie sich nicht, dass Sie als deutscher Speaker/Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer zahlen müssen. Jeder Teilnehmer muss hier erst einmal in Vorlage treten.

Please relax! Wir von Heller Consult machen das schon! Wir holen für Sie die österreichische Umsatzsteuer zurück – damit Sie sich nicht mit dem „administrativen Kram“ beschäftigen müssen!

Vorsteuerrefundierungsantrag für GSA Mitglieder

Wir als Heller Consult stellen für Sie als nicht-österreichischen Unternehmer einen Vorsteuerrefundierungsantrag. (Schon wieder so ein Zungenbrecher!)

Wir haben das Arbeitsvolumen pro Antrag grob geschätzt. Wir verrechnen einen Fixbetrag und eine prozentuelle Summe für unsere Leistung. Dann können Sie sich auf Ihre Kernaufgaben fokussieren.

Entscheiden Sie selbst: wir holen für Sie die Vorsteuer zurück, nicht nur für die Teilnahmegebühren der GSA, sondern für weitere Ausgaben, z.B. Hotel, Restaurant, Bahntickets, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Einkäufe (die mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, wie z.B. Bücher, DVD’s, Kurse, Speaker-Utensilien u.a.m.). Es lohnt sich für die GSA-Convention plus Hotel und sonstigen Nebenkosten. Wir schätzen, dass Sie rund 250,– € (oder mehr) zurückbekommen können. Nicht schlecht, oder?

Was wir von Ihnen brauchen

  • Ausweiskopie
  • Steuernummer in Deutschland/in Ihrem Heimatland
  • Genaue Adresse
  • Telefonnummer
  • Emailadresse
  • HR-Auszug, sofern Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
  • Vollmacht – Diese bitte ausdrucken, ausfüllen und bei X unterschreiben
  • Belege – Diese bitte in sehr guter Qualität scannen und das Original gut aufbewahren.

Was wir von Heller Consult für Sie erledigen

  • Wir reichen die steuerlich relevanten Dokumente ein – wir legen einen elektronischen Zugang für Sie via Finanz-Online an
  • Wir stellen einen Vorsteuerrefundierungsantrag für das Jahr 2017
  • Wir überprüfen den Bescheid und bekämpfen Abweichungen
  • Wir holen das Geld vom Finanzamt für Sie zurück (Rückzahlungsantrag)
  • Wir verwalten dieses auf einem speziellen Treuhand-Konto und zahlen es an Sie zurück

Nützliches Wissen

  • Bitte rechnen Sie erst 2018 mit Rückzahlungen, denn Ihre Belege können wir frühestens ab dem 31.12.2017 einreichen.
  • In Österreich kann für Autokosten (Treibstoff, Autobahnvignette, Reparaturen, Mautgebühren) keine Vorsteuer geltend gemacht werden!

Kontakt

Wollen Sie, dass wir Ihnen diese Arbeit abnehmen? Dann schicken Sie uns doch eine E-Mail an steuerzurueck@hellerconsult.com

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com