Die Definition der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht

Serie Betriebsstätte: Ist da eine oder ist da keine? (Teil 1)

Wer in irgendeiner Form international tätig ist, ist mit Sicherheit bereits über den Begriff der Betriebsstätte gestoßen. Immerhin ist er eine der wichtigsten Normen des internationalen Steuerrechts. Und dennoch: eine allgemeine Definition, was eine Betriebsstätte ist, gibt es nicht.

Warum ist es wichtig, ob man eine Betriebsstätte hat und welchem Staat sie zugeordnet wird?

Ein Staat darf Unternehmensgewinne nur dann besteuern, wenn es diesem Staat eine Betriebsstätte gibt. Der Betriebsstättenstaat darf dann auch nur den Betriebsstättengewinn besteuern. Bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinnes sind die der Betriebsstätte zurechenbaren Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen, wobei die jeweiligen Rechtsvorschriften des Betriebsstättenstaates maßgeblich sind.

Beispiele:

  • Ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich eine (Vertreter-)Betriebsstätte hat, muss den durch den Vertreter erwirtschafteten Gewinn (Betriebsstättengewinn) in Österreich versteuern.
  • Ein österreichisches Unternehmen, das im Ausland eine (Vertreter-)Betriebsstätte hat, muss den Betriebsstättengewinn im Ausland versteuern.

Die Betriebsstätte im OECD-Musterabkommen und im internationalen Steuerrecht

Laut dem OECD-Musterabkommen (OECD-Musterabkommen Art 5) ist eine Betriebsstätte eine feste örtliche Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird; z.B. Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Werkstätte, Fabrikationshalle.
Im internationalen Steuerrecht gelten feste Geschäftseinrichtungen, die nur Hilfsfunktionen haben, nicht als Betriebsstätten; z.B. Schauräume, reine Auslieferungslager etc.

Betriebsstätte oder nicht?

Ob eine Betriebsstätte laut des Art 5 OECD-Musterabkommen begründet wird, hängt u.a. von den folgenden vier Tatbeständen ab:

  • Besteht eine Verfügungsmacht über feste Geschäftseinrichtung(en)?
  • Wird eine Geschäftstätigkeit ausgeübt?
  • Werden Vertragsabschlüsse „im Namen des Unternehmens“ getätigt?
  • Werden wiederkehrende Leistungen?

Für die Anwendung im konkreten Fall, muss das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befragt werden.
Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass der Tatbestand der DBA-rechtlichen Betriebsstätte ständig erweitert wird. Sei es durch die Neuauslegung des Begriffs der Verfügungsmacht, die immer kürzer werdenden zeitlichen Anforderungen an den Bestand einer ortsgebundenen Betriebsstätte, die nicht nur zeitliche, sondern funktionale Zurechnung der Tätigkeit von Subunternehmern zum Generalunternehmen und die eines optionalen Tatbestandes für Dienstleistungsbetriebsstätten in den OECD-Musterabkommen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com