Registrierkassenpflicht: Ab welchem Zeitpunkt?

(Der Artikel wurde zuletzt am 27.04.2016 aktualisiert)

Die meisten unter Ihnen haben vermutlich schon das Basiswissen zur Registrierkassenpflicht in Erfahrung gebracht. Sollte das nicht so sein, erfahren Sie in unseren bisherigen Beiträgen alles Wesentliche. Für Eilige gibt es auch einen Schnelltest.

Alle, die bereits wissen, dass Sie registrierkassenpflichtig sein werden, können gleich hier weiterlesen.

Nochmal das wichtigste zur Erinnerung:

Die Registrierkassenpflicht entsteht wenn

  • die Jahresnettoumsätze  € 15.000 überschreiten
    UND wenn gleichzeitig
  • die Barumsätze im selben Jahr € 7.500 übersteigen.

Ab welchem Zeitpunkt kommen die Grenzen zum Einsatz?

Diese Frage war bis zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs offenbar nicht ganz klar, wodurch sich auf das de-facto in Kraft treten von 1.1.2016 auf 1.5.2016 verschoben hat.

Dazu ein kleines Beispiel:

Angenommen, Sie sind Osteophatin. Ihre Umsätze werden im Jahr 2016 voraussichtlich € 45.000 betragen. Sie gehen davon aus, dass Sie ca. € 35.000 davon in Bar einnehmen werden. Bisher hatten Sie keine Registrierkasse.

Entsprechend der Grenzen werden Sie auf jeden Fall registrierkassenpflichtig. Aber in welchem Monat?

In der Bundesabgabeordnung (BAO) wird der Zeitpunkt, zu dem die Registrierkassenpflicht entsteht, genau festgelegt:

Mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals (!) überschritten werden. 

Als Voranmeldungszeitraum wird der Zeitraum bezeichnet für den ein Unternehmen seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellt, also entweder der Kalendermonat oder das Quartal.

Natürlich müssen Sie diesen Zeitpunkt selbst feststellen. Am besten kumulieren Sie nach Ablauf eines Monats bzw. Quartals die Umsätze und Barumsätze seit Jahresbeginn. Sobald die kumulierten Beträge beide Grenzen übersteigen, wissen Sie, dass Sie registrierkassenpflichtig werden.

Beispiel: 
Im April errechnen Sie folgende kumulierte Umsätze:
Nettoumsätze Jänner bis März 2016:  € 16.000
Barumsätze Jänner bis März 2016: € 9.000

Lösung:
Wir nehmen an, dass Sie Ihre UVA quartalsweise erstellen. Sie überschreiten also die Grenzen erstmals im Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2016. Nun rechnen sie vier Monate dazu: April, Mai, Juni, August – der 1. August ist der Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Registrierkassenpflicht.

Zum besseren Verständnis hier weitere Beispiel aus dem Erlass:

  1. Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im November 2016 (Jänner bis November 2016: Umsatz 16.000 Euro, Barumsätze 9.000 Euro). Registrierkassenpflicht ab 1. März 2017.
  2. Neugründung eines Unternehmens am 1. April 2016 – Überschreitung der Umsatzgrenzen bereits August 2016 (Umsatz April bis August 2016: 15.600 Euro, Barumsätze in Höhe von 11.000 Euro). Registrierkassenpflicht ab 1. Dezember 2016.
  3. Erstmaliges Überschreiten im 2. Quartal 2016 (April bis Juni): Umsatz 17.000 Euro, davon bar bezahlt 12.000 Euro. Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016.
  4. Erstmaliges Überschreiten der Grenzen im 4. Quartal 2016 (Oktober bis Dezember): Umsatz 18.000 Euro, davon bar bezahlt 12.000. Registrierkassenpflicht ab 1. April 2017.
  5. Erstmaliges Überschreiten beider Umsatzgrenzen im August 2016 (Umsätze Jänner bis Juni: 18.000 Euro, Barumsätze Jänner bis Juli: 7.000 Euro, Barumsätze im August: 2.000 Euro). Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2017.

 

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