Rechtsanwälte – steuerlich betrachtet

Rechtsanwälte zählen neben Ärzten, Apothekern, Ziviltechnikern, Künstlern und Sportlern und vielen mehr zu den sogenannten “Freien Berufen”.

Freie Berufe sind nicht von der Gewerbeordnung erfasst, sondern in Spezialgesetzen geregelt und verfügen über ein eigenes Berufsrecht. Voraussetzungen für einen Freien Beruf sind entweder entsprechende berufliche Qualifikationen, Ausbildungen oder schöpferische Begabung. Bei Freien Berufen, die eine einschlägige Ausbildung voraussetzen, muss diese nachgewiesen werden.

Einkommensteuerliche Einordnung

Einkünfte aus der Tätigkeit eines Freien Berufes sind im Einkommensteuergesetz unter den „Einkünften aus selbständiger Tätigkeit“ erfasst. Die Abgrenzung zu den „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ ergibt sich in erster Linie durch den Einsatz geistigen Vermögens und der persönlichen Arbeitsleistung eines Freiberuflers. Letztendlich hat diese Unterscheidung seit der Abschaffung der Gewerbesteuer einkommensteuertechnisch de facto an Bedeutung verloren.

Die Qual der Wahl der Rechtsform

Wie für jeden anderen Unternehmer stellt sich am Beginn der Rechtsanwalts-Unternehmerlaufbahn die Frage der Rechtsform.

Grundsätzlich steht auch Freiberuflern die volle Bandbreite an Gesellschaftsformen zur Verfügung. Für Freiberufler, die in Kammern organisiert sind – dazu gehören Rechtsanwälte – gibt es allerdings zusätzlich zu den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen berufsrechtliche Normen, die zu beachten sind.

So sind in der Rechtsanwaltsordnung besondere Meldungen an die Rechtsanwaltskammer verankert. Als mögliche Rechtsformen sind die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die offene Gesellschaft, die KG sowie die GmbH zulässig.

Letztendlich werden Punkte wie Haftungs- oder Finanzierungsfragen entscheidend sein.

Umsatzsteuer Rechtsanwalt = Ist-Versteuerer

Auch wenn – wie oben erwähnt – die Einstufung der Tätigkeiten der Rechtsanwälte als „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ einkommensteuerlich nur noch wenig Relevanz hat, gilt dies nicht für die Umsatzsteuer.

Freiberuflich tätige Unternehmer sind nämlich per Gesetz umsatzsteuerliche „Ist-Versteuerer“.

Was bedeutet das?

Es geht um den Zeitpunkt, an dem die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. „Ist-Versteuerer“ müssen dies erst tun, wenn das Entgelt vereinnahmt wurde, also wenn sie die Zahlung des Kunden bereits erhalten haben – ganz exakt, mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem der Zahlungseingang erfolgt. Die Steuerschuld entsteht unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Exkurs „Soll-Versteuerer“: Hier ist der Zahlungseingang unwesentlich, alleine das Rechnungs- bzw. das Leistungsdatum sind das Kriterium für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld. Sie möchten mehr über „Soll und Ist-Versteuerung” erfahren? In diesem Artikel ist das ausführlicher beschrieben.

Führen wir ein Beispiel an:

Ein Rechtsanwalt erbringt im April eine Leistung an seinen Mandanten. Dieser steckt bedauerlicher Weise in Zahlungsschwierigkeiten und kann den Rechnungsbetrag erst 3 Monate später, also im Juli bezahlen. In diesem Fall muss unser Rechtsanwalts-Unternehmer den Umsatz auch erst in die Juli Voranmeldung aufnehmen, die dann bis zum 15. September an das Finanzamt zu zahlen ist.

Gemeinsamkeit: FinanzOnline

Wirtschaftstreuhänder wie wir, Rechtsanwälte und auch Notare können FinanzOnline insbesondere für Steuerangelegenheiten ihrer Klienten und Mandanten verwenden. Die Befugnis zur Berufsausübung wird FinanzOnline von der zuständigen Kammer automatisch mitgeteilt. Durch eine aufrechte Befugnis zur Berufsausübung, wird man daher in FinanzOnline automatisch als Parteienvertreter erkannt. Erweiterte Funktionen werden entsprechend der Berufs- und Vertretungsbefugnis bereitgestellt. Quelle: bmf.gv.at

Was sind unsere Leistungen für Rechtsanwälte?

Als Steuerberater begleiten wir Sie gerne steuerlich beim Kanzleinkauf oder -verkauf, helfen bei der Findung der passenden Gesellschaftsform und erstellen Ihren Jahresabschluss.

Natürlich übernehmen wir auch gerne die Buchhaltung sowie Lohnverrechnung für Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien.

Sie sind Rechtsanwalt und haben spezielle steuerliche Fragen? Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Wir freuen uns Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch begrüßen zu dürfen!

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com