Schnupperlehre

Praktikanten: ihre Rechte und Pflichten

Unser heutiger Blogbeitrag entstand übrigens mit Hilfe unseres Praktikanten Raphael. Dank ihm und seinem Input wurde uns die gesamte Recherche- und Schreibarbeit sehr erleichtert.

Allgemeines

Praktika und Ferialjobs sind die ideale Möglichkeit für Schüler und Studenten das Arbeitsleben kennenzulernen. Doch ist es oft nicht ganz durchsichtig, wer welche Rechte hat und wer auf was Anspruch hat. Gerade wegen der nicht klar erkennbaren Leistungsorientierung, kann es für angehende vollwertige Mitglieder der Gesellschaft eine wertvolle Erfahrung sein, einen derartigen Einblick in die Berufswelt zu bekommen, gleiches gilt für den Arbeitgeber, der eine helfende Hand gewinnt.

Wann ist ein Praktikant ein Praktikant?

Zunächst einmal ist Praktikant nicht gleich Praktikant. Bei manchen weiterführenden Schulen kann das Praktikum Teil des Lehrplans sein, andere wollen sich im Sommer nur ein Taschengeld dazu verdienen. In manchen Berufen benötigt man auch ein Praktikum, um überhaupt erst selbstständig arbeiten zu dürfen. Im Gegensatz dazu steht der Volontär, der weder Arbeitspflicht noch Entgeltanspruch hat, sich also rein zu Ausbildungszwecken betätigt. Eine gänzlich andere Sache ist es jedoch, wenn man als Schüler für kurze Zeit ohne wirkliche Arbeit zu verrichten einen Blick ins Berufsleben wirft. Es gibt da einige Dinge rechtlichen Ursprungs die man bei solch einer „Schnupperlehre“ beachten sollte.

Schnüffeln und Schnuppern

Die Rahmenbedingungen der Schnupperlehre sind im Schulunterrichtsgesetz und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG festgesetzt. Wenn die Schnupperlehre in eine schulische oder eine schulbezogene Veranstaltung eingebunden ist findet sie quasi im Rahmen des Unterrichts statt. Darüber hinaus ist es möglich bis zu 5 Tage im Schuljahr vom Unterricht fernzubleiben bzw. bis zu 15 Tage im Kalenderjahr in der Freizeit arbeiten zu gehen. Weiters ist es empfohlen die genauen Bestimmungen und wesentlichen Eckdaten zum Arbeitsverhältnis schriftlich festzuhalten und diese auch genau einzuhalten, da es sonst unter verbotene Kinderarbeit fallen könnte.

Anders sieht es aus wenn jemand schnuppern möchte, der die Schulpflicht bereits absolviert hat. Da kann es zu Schwierigkeiten kommen, weil das Gesetz keine Schnuppertage mehr vorsieht und die Grenzen zwischen Probearbeitsverhältnis und Schnuppertage nicht definiert sind. Wenn der Arbeitnehmer sich nicht anstellen lässt, kann das den Arbeitgeber hohe Verwaltungsstrafen kosten. Diese erhöht sich zusätzlich noch radikal, wenn andere Gesetze ebenfalls verletzt werden (wie das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz oder das Ausländerbeschäftigungsgesetz). Zusätzlich kann die Gebietskrankenkassa eventuell Nachzahlungen fordern und weitere Geldstrafen können verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht. Der Arbeitgeber verantwortlich für die Abfuhr von Lohnsteuer und die Entrichtung der Lohnnebenkosten.

Wer trotz allem als Firma „Schnupperer“ aufnehmen möchte, muss die wesentlichen Punkte berücksichtigen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die Arbeit muss unentgeltlich und freiwillig erfolgen, die Dauer sollte festgelegt werden. Es besteht weder Tätigkeits- noch Anwesenheitspflicht und der Beobachter darf weder in die Unternehmensstruktur eingegliedert werden noch darf der Arbeitgeber in irgendeiner Weise von ihm profitieren.

Die meisten Schüle, die eine HTL oder eine HAK besuchen, müssen zweimal oder mehrmals Ferialpraktika machen. Das praktische dabei ist, dass sie als Schüler (oder auch als Studenten) bereits durch die Unfallversicherung an sich versichert sind, ohne Zutun des Arbeitgebers. Wichtig zu beachten ist, dass die Fachrichtung des Betriebes, zu der Ausbildungsrichtung des Praktikanten passt. Darüber hinaus geht es bei Ferialpraktikanten nicht prinzipiell darum, dass die Arbeit verrichtet wird, sondern primär darum, dass der Praktikant den Arbeitsprozess versteht und etwas lernt. Im Falle des Volontärs bekommt dieser dafür kein Entgelt.

Ausnahmen

Eine Ausnahme stellen Hotellerie und Gastgewerbe dar. In dieser Branche kann man kein Volontariat machen, da im Hotelgewerbe automatisch ein Dienstverhältnis besteht, ergo der entsprechende Kollektivvertrag angewandt wird. Als letztes gibt es noch jene Praktikanten, die eine Hochschule abgeschlossen haben und um nun arbeiten zu können ein abgeschlossenes Praktikum benötigen, beispielsweise ein Unterrichtspraktikant. Wenn ein Dienstverhältnis besteht, was geprüft werden muss, muss man als Arbeitnehmer angemeldet werden. Das Besondere an ihnen ist, auch wenn sie Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bekommen oder nicht einmal ein Dienstverhältnis besteht, sind Hochschulpraktikanten immer voll- und arbeitslosenversichert.

Fazit

Man sieht also, dass die rechtlichen Verstrickungen bei kurzfristig Angestellten massiv sein können. Darum sei es jedem Firmenchef ans Herz gelegt sich genau zu informieren, bevor er oder sie Praktikanten, Volontäre oder auch „Schnupperer“ aufnimmt. Gerne unterstützen wir von Heller Consult Sie bei allen Fragen rund um die Anstellung von Mitarbeitern oder eben Praktikanten.

Über den Co-Autor

Raphael bei der Presserecherche

Raphael ist im August unser Praktikant in der Heller Consult Kommunikationsabteilung. Neben seiner Rechercherarbeit für unseren Blog und unsere Social Media Kanäle, unterstützt er auch die interne Büroadministration. Raphael plant zwar zu studieren, was lässt er noch offen. Wir hoffen natürlich irgendwas mit Kommunikation und Steuern. 😉

 

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