Was ist bei Gegengeschäften steuerlich zu beachten

Gegenschäfte: Wie ist das eigentlich steuerlich?

Wenn Sie Unternehmer sind, haben Sie vielleicht schon das eine oder andere Gegengeschäft abgewickelt, z.B:

  • Sie sind Webdesigner. Ihre neue Office-Einrichtung lassen Sie von einem Tischler herstellen und „bezahlen“ dafür mit der Erstellung einer neuen Webseite für den Tischlereibetrieb.
  • Sie betreiben eine Modeboutique. Eine Image- und Stylingberatung „bezahlen“ Sie mit einem Sommeroutfit für die Beraterin.

Diesen Beispielen ist gemein, dass hier kein Geld fließt. Ein Geschäftspartner gibt etwas und erhält dafür etwas anderes. Tauschhandel also!

Muss so ein Tauschhandel nun auch steuerlich berücksichtigt werden? Genau das schauen wir uns in diesem Blogbeitrag an.

Gegengeschäfte und Umsatzsteuer

Grundsätzlich unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Machen wir nun einen kurzen Ausflug in das Umsatzsteuergesetz und schauen nach, wie sich die Umsatzsteuer berechnet. Wie alle Steuern wird auch die Umsatzsteuer auf Basis einer Bemessungsgrundlage berechnet. Diese ergibt sich bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb aus dem Entgelt, das der Leistungsempfänger oder ein Dritter aufwendet. Beim Tausch gilt der Wert der erhaltenen Gegenleistung bzw. Gegenlieferung als Entgelt.

Was bedeutet das nun in der Praxis?

Nehmen wir uns noch einmal das Beispiel:

Sie sind Webdesigner. Ihre neue Office-Einrichtung lassen Sie von einem Tischler herstellen und „bezahlen“ dafür mit der Erstellung einer neuen Webseite für den Tischlereibetrieb.

Wir brauchen jetzt den Wert von Webseite und Einrichtung. Normalerweise werden Tischler und Webdesigner ein Gegengeschäft nur dann machen, wenn beide Lieferungen bzw. Leistungen in der den gleichen Wert haben. Nehmen wir also an, der Wert für Einrichtung UND Webseite beträgt € 8.000

Tischler und Webdesigner haben demnach Umsätze in der Höhe von € 8.000, für die sie Umsatzsteuer i.H.v. € 1.600 bezahlen müssen.

Gleichzeitig können Sie sich die Vorsteuern für ihre Vorleistungen abziehen. Natürlich ist nur dann der Fall, wenn die beiden Unternehmer umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt sind!

Nicht viel anders also als bei einem „normalen“ Kauf bzw. Verkauf von Waren oder Leistungen.

Muss ich das Gegengeschäft unbedingt in die Umsatzsteuererklärung aufnehmen?

Ja, wir empfehlen das auf jeden Fall.

Stellen Sie sich vor, Sie sind der Tischler. Sie machen besagtes Gegengeschäft. Den Umsatz von € 8.000 nehmen Sie nicht in Ihre Umsatzsteuervoranmeldung auf. Sehr wohl aber ziehen Sie sich die Vorsteuern ab, die Sie für das verwendete Material bezahlt haben.

Dann kommt es zu einer Umsatzsteuerprüfung. Dem aufmerksamen Prüfer fällt auf, dass hier Vorsteuern für Material abgezogen wurden, dem aber kein Umsatz gegenüber steht. In diesem Fall müssen Sie den Vorsteuerbetrag zurückzahlen.

Darüber hinaus, ist das Gegengeschäft umsatzsteuerlich ja ein Nullsummenspiel, am Beispiel des Tischlers:

  • Sie führen € 1.600 Umsatzsteuer für die von Ihnen hergestellte Einrichtung ab
  • Sie können € 1.600 Vorsteuer für die Webseite geltend machen.

Gegengeschäfte und Einkommensteuer

Im Hinblick auf die Einkommensteuer verhält es sich ganz ähnlich. Es hat keinen Nachteil, wenn Sie ein Gegengeschäft offiziell in Ihre Buchhaltung aufnehmen.

Achtung: Wir gehen in diesem Beitrag immer davon aus, dass es sich um Gegengeschäfte zwischen Unternehmern handelt und dass die Lieferungen und Leistungen auch für das Unternehmen erbracht werden und nicht für den Unternehmer als Privatperson!

Auch bei der Einkommensteuer ist das Gegenschäft ein Nullsummenspiel

Der Tischler hat Aufwendungen i.H. von € 8.000 für die Erstellung der Webseite. Diese Aufwendungen reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Gleichzeitig hat er Einnahmen i.H.v. € 8.000 aus der Lieferung der Einrichtung. Diese wiederum erhöhen die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer.

Sie sehen auch hier wieder: Ein Nullsummenspiel.
(Umgekehrt gilt das auch für den Webdesigner)

Welche Vorteile haben Gegengeschäfte?

Aus steuerlicher Sicht haben wir gesehen, dass Gegengeschäfte sich nicht von „normalen“ Geschäften unterscheiden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bieten Sie aber dennoch ein paar Vorteile:

  • Liquidität: Bei Gegengeschäften fließt kein Geld. Daher kann man Gegengeschäfte auch als liquiditätsschonend bezeichnen. Als Unternehmer müssen Sie allerdings ihre zeitlichen und personellen Ressourcen berücksichtigen.
  • Intensivierung von Geschäftspartnerschaften: Als Unternehmer lohnt es sich oft, bestehende Geschäftspartnerschaften zu intensivieren und sich gegenseitig zu unterstützen. Wenn Sie gerade Bedarf an einer bestimmten Leistung haben, schauen Sie sich zuerst in Ihrem Umfeld um. Vielleicht bietet ein Kunde von Ihnen genau diese Leistung an! Warum in die Ferne schweifen…
  • Referenzprojekte: Bei etablierten Geschäftspartnerschaften fällt es auch leichter, Referenzen bzw. Testimonials einzuholen, die Sie dann für Ihr Marketing verwenden können.
  • „Zahlungsgarantie“: Sollten Sie einen Kunden haben, dessen Zahlungen schleppend erfolgen, dann wird Ihre eigene Leistung durch ein Gegengeschäft mit diesem Kunden eventuell rascher „vergütet“.

 

Quellen: 

Umsatzsteuergesetz
Einkommensteuergesetz

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