Geldwäschegesetz

KYC & Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Eine kleine Auffrischung: KYC oder Know Your Customer (zu Deutsch: Kenne Deinen Kunden) ist die Bezeichnung für eine vorgeschriebene Legitimationsprüfung von bestimmten Neukunden zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Wer eine KYC Prüfung machen muss und welche Inhalte diese hat, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

EU-Geldwäscherichtlinie

Eine EU-Richtlinie kann nicht direkt angewandt, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Die 4. Geldwäsche-Richtlinie, von der wir hier sprechen, soll die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindern. Sie wurde am 05. Juni 2015 verlautbart und sollte bis 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies wurde in Österreich mit 01. Jänner 2017 umgesetzt.

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Geldwäscherei ist das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten (Vortaten).
Terrorismusfinanzierung ist das Bereitstellen von Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes.

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt. Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, muss eine Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres erstattet werden.

Welche Inhalte hat das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz?

Inhalt sind Maßnahmen, welche verhindern sollen, dass das Finanzsystem zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden kann. Diese Vorschriften gelten für Kredit- und Finanzinstitute. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bekam eine einheitliche und übersichtliche rechtliche Basis für ihre Aufsichtstätigkeit. Weiters enthalten sind Bestimmungen beim Glücksspielgesetz, in der Gewerbeordnung und in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. Diese Bestimmungen sind wichtig für das oben genannte KYC -“Know Your Customer” Prinzip.

Welche Neuerung gibt es?

Sorgfaltspflicht und risikobasierter Ansatz

Es gibt eine Erweiterung des risikobasierten Ansatzes. Für die vereinfachten Sorgfaltspflichten werden keine konkreten Anwendungsfälle mehr vorgesehen. Für die verstärkten Sorgfaltspflichten werden nur vereinzelt Anwendungsfälle normiert. Um die individuellen Gegebenheiten bzw. Risiken besser berücksichtigen zu können, sind stattdessen vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden. Das heißt, die Beurteilung obliegt zum Beispiel der Bank.

Videogestütztes elektronisches Verfahren

Eine Online-Identifizierung durch ein Videosystem ist – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – auch österreichischen Finanzmarktteilnehmern gestattet.

PEP – Political Exposed Persons

Als politisch exponierte Person (PEP) werden Politiker oder Politikerinnen sowie Personen im unmittelbaren Umfeld eines Politikers bezeichnet, die bei Geldwäsche strengeren Anforderungen unterliegen als Normalbürger. Verstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen sind zukünftig durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden.

Welche Strafen drohen Finanzinstituten und Banken?

Bei Verstößen gehen die Anti-Geldwäschebestimmungen drohen Strafen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10% des jährlichen Gesamtumsatzes bei schwerwiegenden Verstößen. Für geringere Pflichtverletzungen gibt es Verwaltungsstrafen bis zu 150.000 Euro vorgesehen. In bestimmten Fällen ist es möglich, von der Bestrafung abzusehen.

Datenschutz – wie sieht es mit der Datenverarbeitung aus?

Nehmen wir das Beispiel einer Bank. Diese Daten und Informationen werden erhoben: Identitätsfeststellung, Herkunft der Mittel, Überwachung der Transaktionen

Die Bank darf zwar Ihre Daten im Rahmen der Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus  verwenden. Eine Verwendung zu Werbezwecken ist nicht erlaubt. Wenn die Daten ausschließlich zur Ausübung der oben genannten Sorgfaltspflicht verarbeitet wurden, sind diese nach 5 Jahren (ab Durchführung der Transaktion/ab Beendigung der Geschäftsbeziehung) unwiderruflich zu löschen. Ausnahme ist hier zum Beispiel ein Strafverfahren, in dem die Daten benötigt werden.

Quellen

BMF & Vereinigung österreichischer Wirtschaftstreuhänder

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