Gilt ein Vertrag auch wenn er auf einer Serviette im Restaurant geschrieben wurde? Natürlich!

5 fatale Fehler bei Verträgen

Wer kennt das nicht? Man tritt in eine Geschäftsbeziehung ein oder benötigt AGBs für die Website. Das braucht man doch nicht großartig vom Anwalt machen lassen, oder? Oh doch! Deshalb schreiben Gastautoren Mag. Markus Cerny und Mag. Katharina Pitzal PLL.M. der Kanzlei Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG über die 5 fatalen Fehler bei Verträgen, die Ihnen in Zukunft nicht mehr passieren sollten.

Vor ab eine kurze Definition zum Begriff Vertrag. Ein Vertrag wird freiwillig zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossen. Er ist eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung, in der eine bestimmte Sache rechtsgültig geregelt wird. Im Vertrag verspricht eine Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun, eine Leistung zu erbringen oder etwas nicht zu tun und zu unterlassen.  

Gilt ein Vertrag, auch wenn er auf einer Serviette im Restaurant geschrieben wurde? Natürlich!

Fehler 1 –  Jeder Vertrag ist gleich

Nach der allgemeinen Definition ist ein Vertrag klar und deutlich. Wenn Sie aber nun detaillierter draufschauen, wird schnell offensichtlich, dass jeder Vertrag anders ist. Es kommt nämlich immer auf den Zweck an, für den ein Vertrag gemacht wird. Ein Mietvertrag, ein Arbeitsvertrag und ein Franchisevertrag sind allesamt Verträge. Allerdings: einen Arbeitsvertrag als Muster für einen Ehevertrag zu nehmen, ist vielleicht ein lustiger Gag, aber auf keinen Fall ernst zu nehmen. Deshalb sollten Sie anfangs immer abklären, für welches Ziel ein Vertrag gemacht werden muss. Kurz: verschiedene Verträge für verschiedene Sachen. Denn ein Vertrag ist immer individuell.

Fehler 2 – Das Internet als bester Freund

Um Zeit und Geld zu sparen, wird oftmals Prof. Dr. Google zu Rate gezogen. Das kann verheerende Folgen haben. Besonders wenn ein Vertrag, der in Österreich zwischen zwei österreichischen Firmen abgeschlossen wird, dann auf deutschem Recht basiert. Peinlich auch, wenn dazu Paragrafen vom deutschen  BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) drinnen stehen. Deshalb: Vorsicht bei Vertragsmustern! Nehmen Sie diese nur als Anreiz, sich zu überlegen, was Sie alles im Vertrag haben möchten. Wichtige Themen wie Klauseln und Korrekturen sollten vom Profi ausgearbeitet werden.

Fehler 3 – Zu komplex und gleichzeitig schwammig

Verträge können – sollten aber nicht – zu kompliziert geschrieben sein. Ein guter Vertag sollte für beide Vertragsparteien verständlich sein. Es muss jedenfalls enthalten sein, wer mit wem einen Vertrag abschließt, welche Leistung erbracht oder welches Produkt geliefert wird, und was zu tun ist, wenn Produkt oder Leistung erbracht oder nicht erbracht wird. Wenn der Vertrag nicht klar formuliert ist,  kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Besonders dann, wenn Fehler 2 auftritt und das Internet als Übersetzer hergenommen wird. Auch hier zahlt es sich aus, gleich von Beginn an einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit Ihr Anliegen verständlich formuliert wird.

Die wichtigsten Vertragspunkte müssen enthalten sein, damit Sie Vertragsansprüche geltend machen können. Problematisch wird es, wenn etwas schwammig formuliert ist oder Absätze widersprüchlich sind. Wenn die Passagen dann nicht  zusammen passen und im nächsten Absatz wieder etwas vollkommen anderes steht, haben Sie ein Problem zu sagen: „Ich möchte X und Y geltend machen“.

Fehler 4 – Vertrauen, aber keine Kontrolle

Mündliche Verträge können auch telefonisch erfolgen und sind genauso gültig wie ein „Face-To-Face“ Vertragsabschluss. Allerdings sind mündliche Verträge beweispflichtig. Sehr oft heißt es: „Unterschrieben wurde das, besprochen war aber etwas anderes.“ Natürlich zählt das Besprochene, aber die Unterschrift wiegt letztendlich mehr. Solange man sich gut versteht, wird man sich an mündliche Abreden halten. Wenn es aber zum Streitfall kommt, dann heißt es plötzlich „Habe ich nie gesagt“. Da wiegt natürlich ein schriftliches Dokument mehr, weil  im Beweisverfahren klar bewiesen werden muss, was mündlich vereinbart wurde. Im Streitfall ist die mündliche Abrede von der Partei vorzutragen und zu beweisen, die daraus Rechte für sich herleiten will.  Deshalb gilt das alte Anwalts-Sprichwort: Vertrauen ist gut, schriftlicher Vertrag ist besser.

Fehler 5 – keine Sanktionen

Man sollte sich auf jeden Fall Gedanken machen was passiert, wenn die Leistung nicht erbracht wird. Ein Beispiel: Lt. Vertrag wird Produkt A zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert. Punkt. Was oft fehlt, ist aber was dann erfolgen sollte, wenn das Produkt nicht oder nicht zeitgerecht geliefert wird, nämlich die Sanktion.

Man sollte bei einer Vertragsgestaltung  vom Worst-Case Szenario ausgehen, d.h. wenn es zu einem Streitfall kommt. Daraus kann man schon vorher ableiten, welche möglichen Gefahren wo lauern. Somit können Sanktionen vereinbart werden, die in Kraft treten, wenn etwas nicht (oder nicht zeitgerecht) geliefert oder erbracht wird.

Warum lieber gleich zum Rechtsanwalt zur Vertragsgestaltung?

Oftmals, und das ist verständlich, tun sich Menschen schwer, gleich an einen Streitfall zu denken, wenn sie einen Vertrag abschließen möchten. Als Anwalt muss man einen gewissen Blick dafür haben, wo und wieso es brenzlig werden könnte. Zum Beispiel müssen in einen Vertrag  Fälle und Möglichkeiten vorgesehen werden, die ein Mandant nicht beachtet oder an die er/sie anfangs nicht denkt. Auch wenn z.B. zwei Parteien eine Firma gründen wollen, die sich super verstehen, und die sagen: „Wird schon alles gut gehen“, kann es im Nachhinein dennoch Streit geben. Da ist es gut, schon vorher alles abgeklärt zu haben.

Über die Autoren:

Fotograf: Martin Lifka

MAG. KATHARINA WINKLER, PLL.M.

Nur vier Jahre nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien legte Katharina Winkler die Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg ab. 2012 erwarb Katharina Winkler im Rahmen des Universitätslehrgangs „Aufbaustudium Medizinrecht“ den akademischen Grad Professional Master of Laws (Medical Law) – PLL.M. Neben diesem Spezialgebiet berät Katharina Winkler in Handels- und Zivilrecht sowie in allen Fragen des Immobilienrechts, Vertragsrechts und bei Insolvenzen.

Fotograf: Martin Lifka

MAG. MARKUS CERNY

Markus Cerny’s Schwerpunkte sind die Vertretung vor Gericht, familienrechtliche und erbrechtliche Angelegenheiten, sowie gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und Liegenschaftstransaktionen. Rechtliche Beratung bei Wohnungseigentum und in Mietrechtssachen sowie Forderungsbetreibung und Konsumentenschutzrecht runden das Portfolio ab und machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner.

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