Konteneinschau

Das gläserne Konto: Das müssen Sie über das Bankenpaket wissen

Mit dem „Bankenpaket“ wurde unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – kurz KontRegG – erlassen.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, worum es sich dabei genau handelt und was Sie als Unternehmer, Privatperson darüber wissen sollten.

Was ist das Kontenregister?

Das Kontenregister ist – wie der Name schon vermuten lässt – ein Verzeichnis über alle in Österreich geführten Konten. Am 1.3.2015 wurde es erstmals mit Informationen gefüttert. Alle Kreditinstitute im Sinne des Bundesgesetzes sind seit 1.3.2015 dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten laufend in elektronischer Form an das Finanzministerium zu übermittelt.

Welche Arten von Konten werden im Kontenregister erfasst?

  • Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, Nr. 532/1993)
  • Konten im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG)
  • Konten im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG)
  • Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG)

Welche Informationen über ein Konto stehen im Kontenregister?

Welche Informationen über den Inhaber des Kontos vermerkt werden, hängt davon ab, ob es sich um ein Privatkonto oder ein Firmenkonto handelt:

  • Bei „Privatkonten“ bzw. natürlichen Personen: Die Daten sind hierbei insofern verschlüsselt, als bei privaten Konten das „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ eingetragen ist. Nur wenn diese nicht ermittelbar ist sind Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat angegeben.

Tipp: Lesen Sie hier nach, was das “bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben” ist

  • Bei „Firmenkonten“ bzw. Rechtsträgern: Hier ist die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff des Unternehmens angeben, wenn diese nicht ermittelbar sind wiederum Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

Achtung: Hierunter fallen nicht nur juristische Personen sondern auch Einzelunternehmer!

Die Informationen zu den Konten selbst umfassen folgende Angaben:

  • Gegebenenfalls vertretungsbefugte Personen, Treuhänder und wirtschaftliche Eigentümer
  • Kontonummer bzw. Depotnummer
  • Tag der Eröffnung bzw. der Auflösung des Kontos bzw. Depots
  • Die Bezeichnung des kontoführenden bzw. depotführenden Kreditinstitutes

Hinweis: Ein konkreter Kontostand ist NICHT Inhalt des Kontenregisters!

Wie lange werden diese Daten vom Finanzministerium aufbewahrt?

Nach der Auflösung des Kontos bzw. Depots für 10 Jahre.

Kann die Finanz jetzt immer auf jedes Konto zugreifen?

Nein. Das kann sie nicht. Denn es wurde gesetzlich natürlich auch geregelt, wer zu welchem Zweck und unter Einhaltung welcher Vorschriften Kontoabfragen durchführen darf.

Der Zugriff ist demnach beschränkt für eine Auswahl an Institutionen und nur unter gewissen Bedingungen. So dürfen etwa Staatsanwaltschaft und Strafgericht für strafrechtliche Zwecke Abfragen tätigen. Die Finanzstrafbehörde, die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen Abfragen im Zusammenhang mit Finanzstrafvergehen und Abgabenerhebung.

Wird jetzt bei jeder Steuererklärung Einsicht in die Konten genommen?

Nein!

Im Rahmen einer „normalen“ Umsatzsteuer-, Körperschafts-, oder Einkommensteuererklärung wird keine Abfrage getätigt.

Eine Abfrage darf nur dann getätigt werden, wenn diese im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Anders ausgedrückt: es wird dann zu einer Abfrage kommen, wenn ein Verdacht auf falsche Steuererklärungen besteht und das Finanzamt auf keinem anderen Weg die nötigen Informationen beschaffen kann – z.B. mit einem Ergänzungsansuchen zur Steuererklärung.

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