BUAK Teil 3 – Entsendungen

BUAK und BUAG – wir haben diese zwei Begriffe schon länger vermisst.

Deshalb gibt es in diesem Blogartikel wieder einmal ein paar Informationen zur Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Genauer schauen wir uns diesmal das Thema Entsendungen von Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen nach Österreich an.

Definition

Eine grenzüberschreitende Entsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Betrieb zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung vorübergehend Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsort einsetzt.

Entsendebestimmungen

Den Entsendebestimmungen des BUAG unterliegen alle Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland setzt
  • während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich
  • vorübergehend zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
  • im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
  • zu Bautätigkeiten im Sinne des BUAG
  • in Österreich ein.

Darüber hinaus sind auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfasst, die trotz gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs zur Arbeitsleistung im Bundesgebiet herangezogen werden.
Um zu beurteilen, ob für einen nach Österreich entsandten Mitarbeiter die Entsende­be­stimmungen des BUAG anwendbar sind, ist ausschließlich die in Österreich ausgeübte Bautätigkeit relevant.

Urlaubsanspruch

Die betroffenen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen haben für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch richtet sich gegen die BUAK und ist vom Arbeitnehmer bzw. vom Betrieb/Unternehmen unter Vorlage eines Formulars gemäß § 33f BUAG geltend zu machen.

Grundsätzlich stehen entsandten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen beim Erreichen von 52 Anwartschaftswochen 25 Urlaubstage (30 Werktage) zu. Dieser erhöht sich bei 1150 Anwartschaftswochen auf 30 Urlaubstage (36 Werktage).

Ist der Mitarbeiter kürzer als ein Jahr nach Österreich entsandt, dann entsteht der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu den zurückgelegten Wochen innerhalb eines Kalenderjahres.

Der Dienstgeber muss für die Dauer des Aufenthalts seiner entsandten Mitarbeiter in Österreich bestimmte Zuschläge an die BUAK zahlen.

Urlaubsentgeltauszahlung

Die BUAK zahlt das (Netto-)Urlaubsentgelt direkt an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus. Dies geschieht aber nur im Ausmaß der vom Betrieb/Unternehmen an die BUAK abgeführten Zahlungen.

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Gerne gehen wir diese mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen.

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