5 mögliche Brexit-Modelle und deren Konsequenzen

Brexit: Aktuelle Einschätzung und mögliche Folgen für Unternehmen

Der BREXIT hat uns doch alle kalt erwischt. Was also tun? Welche Folgen hat das für Unternehmer?  Wie heißt es so schön bei allem Grübeln über Internationalisierung? Nicht verzagen, InterGest® Worldwide fragen!  

Hier unterstützt die Heller Consult Beteiligungsgesellschaft InterGest® Austria expansionsfreudige Kunden mit einem internationalen Netzwerk und im Gastbeitrag von InterGest® UK informieren wir über den Brexit.

In folgendem Gastbeitrag von Céline Laukemann, Head of international Business Development unseres britischen InterGest® Partners, erfahren Sie welche Brexit-Modelle aus heutiger Sicht diskutiert werden und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Sowohl für Großbritannien als auch für zahlreiche Stakeholder.

Die aktuelle Situation

Wie sich aus dem Politzirkus in den Medienberichten unschwer erkennen lies, war der Brexit zeitweilig alles andere als in “trockenen Tüchern”.

Nachdem Brexit-Drahtzieher Boris Johnson (mittlerweile allerdings zum neuen Außenminister berufen) und Nigel Farage abdankten, und kurz darauf auch Michael Gove aus dem Rennen war, blieb die Hoffnung eines möglichen Verbleibs Großbritanniens in der EU.

Seit Anfang der vorletzten Woche (11.7.2016) hat sich auch Andrea Leadsom als einzige Premierminister-Kandidatin neben Theresa May verabschiedet.

Für Brexit-Gegner waren das einerseits positive Zeichen, andererseits ist es inzwischen nicht mehr vorstellbar, dass sich das Parlament gegen die Abstimmung und den mehrheitlichen Willen der Bürger (auch wenn eine 2/3 Mehrheit in solch einer kritischen Abstimmung zweifellos die bessere Lösung gewesen wäre) und damit gegen das demokratische Grundprinzip stellt.

Theresa May (vor dem Referendum war sie gegen den Brexit) ist seit 13.7.2016 Großbritanniens neue Premierministerin mit den Worten ‘Brexit means Brexit’ – in welcher Form ist fraglich und bedarf jahrelanger Verhandlungen.

Als EU-Mitglied kann man weltweit auf 22 Handelsabkommen zwischen der EU und individuellen Ländern zugreifen, sowie auf fünf multilaterale Abkommen, die mehrere Länder umfassen.

Sollte UK weiterhin ‘bevorzugten’ Zugang zu Märkten dieser 52 Länder genießen wollen, müsste UK als „Drittstaat“ Abkommen mit jedem einzelnen dieser Ländern neu verhandeln. Für eine positive Verhandlungsbasis spricht jedoch, dass das Vereinigte Königreich ein großer und wichtiger Markt für fast alle Handelspartner ist und somit ein Anreiz besteht ein weiterhin vorteilhaftes Abkommen zu vereinbaren.

Abschätzungen oder gar definitive Zusagen, welche Rechte EU-Bürger – wohnhaft in Großbritannien – in Zukunft haben werden, können derzeit nicht gemacht werden. Genausowenig wie zukünftige zoll- und handelsrechtliche Bestimmungen.

Die zukünftige steuerliche Behandlung von Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften oder anderweitige Beteiligungen an Unternehmen könnte je nach Brexit-Modell unterschiedlich ausfallen.

Post-Brexit wäre Großbritannien nach geltendem Recht ein „Drittstaat“. Negative wirtschaftliche Konsequenzen wären und sind nicht nur in Großbritannien spürbar, sondern weltweit und insbesondere auch in Deutschland. Konstruktive und weniger emotionale im Vergleich zu „bestrafenden“ und selbstschädigenden Verhandlungen auf politischer Ebene sind essentiell und können weitreichende negative Folgen eindämmen.

Wie können Unternehmen ihre Handlungsfähigkeit sichern?

Unternehmen sollten auf jeden Fall schon jetzt die möglichen Szenarien und Formen eines Brexit intern durchspielen und Vorkehrungen treffen, um damit die eigene Handlungsfähigkeit beim Brexit zu sichern.

Aktivierung des Artikels 50

Noch weiß niemand, wann das Vereinigte Königreich den Austrittsantrag nach Artikel 50 des EU-Vertrages stellen wird.
Abwarten und (britischen) Tee trinken ist trotz der Unsicherheit, ob ein Brexit letztendlich überhaupt stattfindet, bei Unternehmen in unseren Augen nicht angesagt.
Ein mehr als wahrscheinlicher Brexit wird drastische Folgen für ausländische Tochtergesellschaften, Niederlassungen und EU-Hauptsitze in Großbritannien haben.

Globale Verhandlungen gestartet

Solange Großbritannien Artikel 50 nicht aktiviert hat, ist die EU nicht (gut) auf Vorverhandlungen zu sprechen.
Bereits jetzt steht jedoch fest, dass Business Secretary Sajid Javid sich mit Großbritanniens drittstärkstem Auslandsinvestor Indien zum Thema Handelsbeziehungen zwischen UK und Indien nach dem Brexit trifft. Der Gesamthandel zwischen Indien und Großbritannien belief sich im Vorjahr (2015) auf £ 16,55 Mrd (ca. 19,8 Mrd EUR).
Er wird in den nächsten Monaten auch mit den USA, China, Japan und Südkorea zukünftige Investitionsvorhaben und Handelsbeziehungen diskutieren.

Ein zweites Referendum?

Im britischen Oberhaus – dem „House of Lords“ – wurde am 7.7.2016 die Debatte eines zweiten Referendums geführt.
Jedoch wird von vielen Seiten bezweifelt, dass sich das britische Parlament gegen die demokratische Prinzipien stellen wird, auch wenn die Brexit-Kampagne teilweise auf einem Lügengerüst vor allem im Bereich genannter Beiträge an die EU aufgebaut war.

5 mögliche Brexit-Modelle

Das Norwegen Modell

Mitglieder der European Economic Area (EEA), Zugang zum EU-Binnenmarkt, verpflichtet finanzielle Beiträge an die EU zu leisten und die Mehrheit Europäischer Gesetze anzuwenden, Niederlassungsfreiheit / Freizügigkeit der Arbeitskräfte innerhalb der EU besteht.

Großbritannien würde hier jedoch keinerlei Einsparungen treffen. Norwegens pro-Kopf Beitrag an die EU entspricht dem momentanen Britischen Beitrag.

Das Schweiz Modell

Mitglied der European Free Trade Association aber nicht der EEA, Zugang zu EU Markt ist durch bilaterale Abkommen geregelt – nicht alle Dienstleistungen/Güter sind hier eingeschlossen.
EU-CH Niederlassungsfreiheit / Freizügigkeit der Arbeitskräfte besteht.

Die Schweiz zahlt auch gewisse Beiträge an die EU, aber geringere als beispielsweise Norwegen. Muss EU-Gesetze nicht zwingend anwenden aber manche EU Regulierungen adoptieren um freien Handel zu ermöglichen.

Das Türkei Modell

Es besteht eine Zollunion mit der EU (wie auch mit den Kleinstaaten Andorra und San Marino), in welcher keine Zölle oder Quotenregelungen auf industrielle Güter anfallen – landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen sind hierbei ausgeschlossen.

Die Türkei muss jedoch den von der EU aufgelegten Außenzolltarif auf importierte Güter von Drittstaaten in ihrem Land anwenden.
Keine finanziellen Beiträge an die EU und keine Niederlassungsfreiheit / keine Freizügigkeit der Arbeitskräfte.

Das Kanada Modell

Das Ceta Freihandelsabkommen – das aber erst noch in Kraft treten muss – befreit den Handel zwischen Kanada und der EU weitgehend von Zöllen im Warenverkehr, schließt jedoch manche Lebensmittel und Dienstleistungen aus. Des Weiteren muss klar erkenntlich werden, dass die Güter zu 100% in Kanada hergestellt wurden. Dieses Modell könnte jedoch dem starken Finanzdienstleistungssektor zum Verhängnis werden.
Keine finanziellen Beiträge an die EU und keine Niederlassungsfreiheit / keine Freizügigkeit der Arbeitskräfte.

Das Singapur und Hong Kong Modell

Die Stadtstaaten erheben keinerlei Import und Exportzölle – eine unilaterale Freihandelslösung basierend auf den Rahmenbedingungen der WHO.
Diese barrierefreie Lösung hätte aber extrem starke negative Auswirkungen auf die britische Agrar- und Produktionsindustrie, da viele Güter wesentlich billiger importiert werden könnten und die – wenn auch qualitativere – Produktion im eigenen Land hinfällig wäre.

Ein neues UK Modelle ohne Freizügigkeit?

Eines der zum Wahlgewinn führenden Hauptargumente der BREXIT Wahlkampagne war die limitierte Freizügigkeit von EU Bürgern. Unter diesem Vorzeichen ist es schwer vorstellbar, dass die Freizügigkeit von EU Bürgern in Zukunft unberührt bliebe.
Theresa May ernannte David Davis zum “Brexit-Staatssekretär” – ein erstes Anzeichen, dass der Brexit neben der eingeschränkten Freizügigkeit einen Austritt aus dem EU-Binnenmarkt bedeuten und Artikel 50 bis spätestens zum Ende des Jahres in Kraft treten könnte.

Uneingeschränkter, zollfreier Handel

Die erste Basis für neue Verhandlungen wird ein uneingeschränkter Handel frei von Zöllen sein. Realistisch betrachtet hat jedoch kein Nicht-EU Land zuvor uneingeschränkten, zollfreien Warenverkehr mit der EU vereinbart, ohne zum EU-Budget beizutragen oder uneingeschränkter EU- Migration zuzustimmen. Die Türkei ist derzeit Mitglied in der Zollunion der Europäischen Union, was ihr den zollfreien und uneingeschränkten Warenverkehr (Industriegüter) in die EU ermöglicht, muss aber gleichzeitig den Außenzolltarif auf diese Güter im eigenen Land anwenden, ohne diesen beeinflussen zu können. Dienstleistungen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind hier ausgeschlossen, was es für Großbritannien wieder schwieriger macht. Denn der Handel mit Dienstleistungen macht fast 80% der britischen Wirtschaft aus.
Sollten in Zukunft Zölle beim Zugang zum EU-Markt erhoben werden, kann das nur in sehr geringem Ausmaß gemäß den bestehenden WHO Richtlinien sein.

Mögliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer (VAT)

Das britische Umsatzsteuer (VAT) Gesetz leitet sich vom europäischen Gesetz ab. Großbritannien könnte VAT Richtlinien und Regulierungen nach dem Brexit nicht mehr beeinflussen. Es wird davon ausgegangen, dass in den ersten Jahren nach dem Brexit ein paralleles VAT System beibehalten wird. Danach könnten Umsatzsteuerrückforderungen von EU-Steuerbehörden wieder Realität werden.
Die britischen Umsatzsteuerregelungen könnten sich je nach Brexit Modell zweifellos ändern (z.B. Ausweitung eines ‘Nullsatzes’ und möglicherweise eine Änderung des USt-Satzes).

Realität bei steuerlichen Veränderungen: Großbritannien würde den Zugang zu den vereinfachten „one-stop-shop“ Mechanismen in der VAT Abwicklung verlieren, was einen massiven administrativen Aufwand für Unternehmen und Behörden bedeuten würde. Risiken der Doppelbesteuerung oder Nicht-Besteuerung würden auf britische Unternehmen zukommen, sodass der Anreiz besteht, das neue britische VAT System weitgehend dem Europäischen anzugleichen.

Unternehmenstransaktionen

Gesellschaftsrecht

Das zentrale Problem im Gesellschaftsrecht ist das Erlöschen der Niederlassungsfreiheit. Europäische Aktiengesellschaften mit Sitz in Großbritannien verlieren ihre rechtliche Grundlage. Ohne entsprechende Nachfolgeregelungen wird die Gründung einer UK Limited mit Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr möglich sein, bzw. werden bestehende Gesellschaften dieser Art ihre Rechtsform ändern müssen.

Steuerrecht

Einige EU Richtlinien zielen darauf ab, Steuerhindernisse für EU-weit tätige Unternehmen abzubauen. Die Mutter-Tochter Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG) behebt die Kapitalertragsteuer auf Dividenden und die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) behebt die Quellensteuer auf Zinsen- und Lizenzgebühren zwischen in der EU verbundenen Unternehmen. Sollten diese Richtlinien nach einem Brexit nicht länger gelten, könnte eine Doppelbesteuerung in diesen Bereichen anfallen (bis zu 5% statt 0%). Alternativ könnte Großbritannien auf bestehende Quellensteuer-Regulierungen zurückgreifen, Quellensteuer auf Zinsen abschaffen und sich somit an die weit verbreitete Praxis anpassen.

Strukturen für Dividenden und sonstige Zahlungen innerhalb der Gruppe sollten sich relativ bald einer Überprüfung unterziehen um etwaige Steuernachteile zu vermeiden.

Direkte Steuern

Regulierungen im Bereich der direkten Steuern unterliegen der britischen Regierung. Die Körperschaftsteuer z.B. muss in Übereinstimmung mit EU Richtlinien und steuerlicher Neutralität bestimmt werden.
Sollte Großbritannien der EEA beitreten, wären diese Richtlinien weiterhin zu beachten. Ist ein Beitritt der EEA nicht gegeben, liegt eine gewisse Unsicherheit in der Abänderung der direkten Steuern vor (z.B. steuerlicher Vorteile für inländische Gesellschaften). In diesem Fall steht Großbritannien aber erneut im Nachteil, da der Standort Großbritannien gewaltig an Attraktivität für ausländische Unternehmen und Ansiedlung von Holdinggesellschaften verliert.

Auch im Bereich der Fusionsrichtlinien könnten sich Nachteile für Großbritannien ergeben.

Je nach verhandeltem Modell könnte Großbritannien auch wieder eine erhöhte und weiter verbreitete Stempelsteuer auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften einführen, die als EU-Mitglied eingeschränkt werden musste.

Essentielle Vorbereitung der Unternehmen auf den Brexit

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Über die Autorin

Céline Laukemann leitet den Bereich Internationales Business Development der InterGest Gruppe, lebt und arbeitet seit über zehn Jahren sowohl in Großbritannien als auch Südafrika und erlebt den doch etwas überraschenden Brexit und deren Folgen für ausländische Bürger und Unternehmen im Großbritannien hautnah mit. Seit mehr als 25 Jahren unterstützt InterGest United Kingdom Ltd DACH Unternehmen von der Markterschließung und Gründung ihrer Auslandsvertretungen vor Ort – über die treuhänderische Durchführung der täglichen Verwaltungsarbeiten – wie z.B. Buchhaltung, Inkasso und Payroll – bis hin zu Controlling, Reporting, steuerlichen und rechtlichen Themen.

Céline und ihr Team vor Ort in Großbritannien entwickeln derzeit eine maßgeschneiderte Brexit-Dienstleistung um die Handlungs- und Wettbewerbsfähigkeit ausländischer Tochtergesellschaften in Großbritannien mit schnellstmöglichen, strategischen Vorkehrungen weiterhin sicherzustellen.

Céline Laukemann InterGest

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Céline Laukemann
Head of International Business Development
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