unechte Steuerbefreiung

Ärzte und die Umsatzsteuer

In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit Ärzten aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Ärzte sind grundsätzlich unecht steuerbefreit. Zur Erinnerung: Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen ist von der Rechtsform des Unternehmens unabhängig.

Neben Ärzten sind noch folgende Berufe, beziehungsweise die Umsätze aus deren Tätigkeiten, von der Umsatzsteuer befreit:

  • Zahnarzt oder Dentist
  • Psychotherapeut und Unternehmer in selbständig ausgeübter therapeutischer Tätigkeit als Gesundheitspsychologe und klinischer Psychologe
  • Hebamme
  • freiberuflich tätiger Heilmasseur

Unter die ärztlichen Umsätze fällt nicht die Tätigkeit der Tierärzte. Diese unterliegen dem Normalsteuersatz.

Tätigkeit als Arzt

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Zur Tätigkeit als Arzt gehören Operationen und Behandlungen mit medizinischer Indikation sowie Schwangerschaftsabbrüche (wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht).

Die unechte Steuerbefreiung der Ärzte bezieht sich auf die Ausübung der Heilkunde bzw.  auf Heilbehandlungen. Andere Tätigkeiten des Arztes können durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Ein Beispiel wären hier Schönheitsoperationen. Sie sind dann nicht unecht steuerbefreit, wenn keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

WICHTIG: Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Abgrenzung, welche Tätigkeiten Heilbehandlungen sind und welche keine Heilbehandlungen sind, immer schwieriger wird! Hierbei empfehlen wir Ärzten immer das Informationsgespräch mit ihrem Steuerberater.

Bei welchen Tätigkeiten fällt die Umsatzsteuer an?

Keine Heilbehandlungen (und damit umsatzsteuerpflichtig) sind:

  • die Chefredaktionstätigkeit bei medizinischen Fachzeitschriften
  • die Vortragstätigkeit
  • die Lehrtätigkeit
  • die Konsulententätigkeit in medizinischen Fachbeiräten
  • die Mitarbeit bei EDV-Programmen für Ärzte
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln, Medikamenten zur Einnahme außerhalb der Ordination Medikamenten aus einer Hausapotheke
  • die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Geräten
  • die Vermietung von Räumlichkeiten an andere Ärzte

Arbeitsmediziner und Ausnahmen

Generell sind die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner nicht steuerfrei. Auch hier gibt es Ausnahmen:

  • die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes
  • die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern
  • die Durchführung von Schutzimpfungen

Gutachten

Die Abgrenzung ist bei der Erstellung von Gutachten wichtig.

Es gibt Gutachten, welche unecht steuerbefreit sind. Ein Beispiel hierzu wär ein Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung.

Dann gibt es wiederum Gutachten, die aber steuerpflichtig sind:

  • Vaterschaftstests
  • Ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • Psychologische Gutachten für die Berufsfindung

Wenn Ärzte medizinische Gutachten oder Studien für ausländische Auftraggeber erstellen, ist es so, dass die Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen ist, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hier kommt das Reverse Charge System zum Greifen.

Sie sind Arzt und haben noch weitere Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit?

Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com