Wichtige Steuertermine Wien

Warum ist der 30.09. steuerlich so bedeutungsvoll?

Unter den wichtigsten Daten im Kalender jedes Steuerberaters, jeder Steuerberaterin und eigentlich jeder Steuerberatungskanzlei: der 30. September!

An diesem enden nämlich entscheidende steuerliche Fristen.

Wir haben für Sie nun die wesentlichsten aufgelistet:

1.Übermittlung Jahresabschluss an Firmenbuch

Kapitalgesellschaften (“Aktiengesellschaft” (AG) oder eine “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (GmbH)) sind verpflichtet ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Dies nennt man Offenlegung. Bei Regelbilanzstichtagen wie dem 31.12. endet die Frist deshalb am 30.09. Wird die Frist versäumt, so drohen Geldstrafen.

2. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften

Betroffen sind neben Kapitalgesellschaften auch verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG). Ausnahmefälle: Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften

Achtung: Wird ein Umsatz von mehr als € 70.000,– in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag erzielt, so muss die Eintragung elektronisch erfolgen. Unter € 70.000,– besteht die Möglichkeit der Einreichung in Papierform.

Bei Nichteinhaltung der Frist, können Zwangstrafen in Höhe von € 700,– bis € 4.200,–entstehen.

3. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung  in Papierform oder FinanzOnline

Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit. Die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung gilt bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen oder wenn Ihr Einkommen mehr als € 12.000,–. beträgt

Die Arbeitnehmerpflichtveranlagung ist bis 30.09. des Folgejahres einzureichen unabhängig davon, ob Sie das Papierformular abgeben oder FinanzOnline verwenden:

  • Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten (z.B. bei 2 Beschäftigungen gleichzeitig).
  • In der Personalverrechnung wurde bei Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Achtung:  Wurde bis zum 30. September des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung gemacht, so wird Ihnen das Finanzamt in einigen der oben genannten Fällen das Formular L1 zusenden und Sie auffordern, eine Pflichtveranlagung durchzuführen.

4. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer (EU)

Für jeden Mitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen, denn Sammelanträge sind nicht möglich!

Durch FinanzOnline erfolgt die Abwicklung der Einreichung schneller, da eine Vorlage der Unternehmerbescheinigung-U70 nicht mehr nötig ist. Die Angaben im Erstattungsantrag wurden vereinheitlicht.

Auch die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einzeldokumente ist im elektronischen Verfahren nicht mehr erforderlich. (bei Rechnungen über € 1.000,– bzw. bei Kraftstoffrechnungen über € 250,– kann eine Kopie verlangt werden.)

Gibt es Mindestbeträge für eine Erstattung?

Ja. Der Mindestbetrag für den Jahreswert bzw. den Restwert des Jahres beträgt € 50,–. Jener für einen unterjährigen Mindestzeitraum von 3 Monaten € 400,–.

5. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Herabsetzungsanträge der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können bis zum 30.09. beantragt werden.  Die Höhe des voraussichtlichen Einkommens muss bekannt gegeben werden

Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind:

  • eine schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung
  • eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann.

Achtung: Gestalten Sie die Prognoserechnung jedenfalls realistisch! Somit kann eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2014 oder Anspruchszinsen vermieden werden.

6. Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen für August

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS).

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss von den Unternehmern, für die Erhebung der Umsatzsteuer, an das zuständige Finanzamt eingereicht werden.

Was ist in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben?

  • die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartner
  • der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.

Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin/einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts nach § 3a UStG) übergeht, in die ZM aufzunehmen.

Die ZM gilt als Steuererklärung.

Davon betroffene Unternehmen sind:  Unternehmerinnen/Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet.

Achtung: Sie sind verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung, elektronisch über FinanzOnline einzureichen.

Kosten: Die Einreichung der ZM ist nicht kostenpflichtig.

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